Familienrecht
BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 – XII ZB 415/16 01.09.2017

Leitsatz

     1. Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017, XII ZB 192/16, NJW 2017, 1478; Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

     2. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 – XII ZB 415/16

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. April 2017 – 1 BvR 563/17 01.09.2017

    Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht durch Trennung eines Kindes von seinen Eltern aufgrund einer gravierenden Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt sein kann, vgl BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 (89 ff); BVerfG, 19.11.2014, 1 BvR 1178/14 (Rn 23). 

 In solchen Fällen umfasst die strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle auch die Prüfung auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl BVerfG, 24.06.2014, 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382 <391 Rn 28>).

 Einer fachgerichtlichen Entscheidung kann diese Kontrolle auch dann standhalten, wenn ein Sachverständigengutachten für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bietet, soweit diese Entscheidung die Mängel thematisiert, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen näher klärt und nachvollziehbar darlegt, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können (vgl BVerfG, 19.11.2014, 1 BvR 1178/14 <Rn 35 f>). 

 Es bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die fachgerichtliche Annahme einer anhaltenden erheblichen Kindeswohlgefährdung. Wenn auch das Sachverständigengutachten den an ein psychiatrisches Gutachten zu stellenden Anforderungen - wie auch vom OLG festgestellt - nicht vollständig genügt. Die Fachgerichte haben die Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit der dortigen Feststellungen geprüft und ihre Entscheidung zudem auf eine vom Gutachten unabhängige Grundlage gestellt (wird ausgeführt).

 Ferner sind die angegriffenen Entscheidungen auch verhältnismäßig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Maßnahmen und gegen die Annahme mangelnder Eignung der Großeltern als Vormund.

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. April 2017 – 1 BvR 563/17

OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 13 UF 477/16 18.08.2017

Leitsatz

     Zu den Eigentumsverhältnissen an einer in die Ehe mitgebrachten Einbauküche und an nachträglich zu dieser angeschafften Anbau- bzw. Erweiterungsteilen sowie zu den rechtlichen Konsequenzen einer eigenmächtigen Mitnahme einer Einbauküche durch einen Ehegatten im Zug dessen Auszugs aus der Ehewohnung.

OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 13 UF 477/16

KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 13 UF 125/16 18.08.2017

Leitsatz

 1.       Die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung des minderjährigen Kindes stellen - soweit hierfür nicht die Krankenkasse aufkommt - einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, für den beide Elternteile quotal, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte einzustehen haben.

2.       

    2. Auch bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs bestimmt sich seine Leistungsfähigkeit nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeiten und Erwerbsmöglichkeiten, so dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte.

     3. Eine erhaltene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist unter Berücksichtigung der Differenz zwischen früherem und jetzigen Einkommen auf ein Jahr umzulegen.

KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 13 UF 125/16

OLG Celle, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 17 W 8/16 17.08.2017

Leitsatz

     Eine ausländische standesamtliche Eintragung, nach der die biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes dessen rechtliche Eltern sind, stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar.

     Eine solche Eintragung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13 und entgegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. April 2017, 1 UF 83/13).

OLG Celle, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 17 W 8/16

OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2017 – II-4 UF 94/1617.08.2017

Leitsatz

     Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (z.B. Tragen einer Vollverschleierung; stark eingeschränkter Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts) stellt sich als nachteilig im Hinblick auf deren Erziehungseignung dar. Gleichwohl kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt sein, wenn sonstige Gesichtspunkte, wie z.B. die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes sowie dessen tragfähiger ausdrücklicher Wille für die Kindesmutter sprechen.

OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2017 – II-4 UF 94/16

OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juni 2017 – II-10 UF 68/1716.08.2017

Leitsatz

     Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt beim Wechselmodell ist mangels Beschwerdebefugnis nicht durch die Eltern angreifbar.

OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juni 2017 – II-10 UF 68/17

AG Medebach, Urteil vom 04. Mai 2017 – 6 Ds-411 Js11.08.2017

 

Tenor

     Die Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

     Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

     Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

     Ang. Vorschriften: §§ 222, 229, 13, 52, 56 StGB.

AG Medebach, Urteil vom 04. Mai 2017 – 6 Ds-411 Js

OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2010 – 10 WF 358/10 02.08.2017

Leitsatz

1. In einem Verfahren, mit dem die Übertragung der elterlichen Sorge für ein Kind auf allein den Elternteil, in dessen Haushalt es seit langem lebt, erstrebt wird, ist - wenn dies dem erklärten Willen des Kindes entspricht und bereits die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt - die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.

2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein daraus, dass ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist; dies gilt insbesondere, wenn dieser lediglich die Zustimmungserklärung wiederholt und eine vom anderen Elternteil selbst verfasste Äußerung zu den Grundlagen seiner Zustimmung übermittelt.

OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2010 – 10 WF 358/10

BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 – XII ZB 157/16 02.06.2017

Leitsatz

1. Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.

2. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.

BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 – XII ZB 157/16