Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 04. Juli 2018 – VerfGH 61/18 16.07.2018

Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die im europäischen Ausland lebende Mutter

Tenor

 

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe

 

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn auf die in Portugal lebende Kindesmutter.

Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter stammen aus Portugal. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1989 und die Mutter ist im Jahr 2006 nach Deutschland gezogen. Sie waren vom 15. Juli 2005 bis zum 6. Juni 2016 miteinander verheiratet. Der gemeinsame Sohn S. wurde 2007 in Berlin geboren und ist hier aufgewachsen. Im November 2015 trennten sich die Eltern und die Mutter zog nach Portugal. S. blieb in Berlin und wohnt weiterhin im Haushalt des Antragstellers.

Bei S. wurde eine Sprachentwicklungs- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert. S. geht seit der ersten Klasse auf eine deutschsprachige Grundschule in Berlin und wird dort im Rahmen eines Inklusionsprojekts („Inklusive Schule auf dem Weg“ - INKA) individuell gefördert. Seine schulischen Leistungen werden nicht bewertet. Derzeit besucht er die vierte Klasse. Die Mutter beabsichtigt, ihn im Falle eines Umzugs nach Portugal in die bilinguale deutsche Schule in P. einzuschulen, bei der es sich ab der fünften Klasse um ein Gymnasium handelt.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu übertragen. Das Amtsgericht holte ein familienpsychologisches Gutachten zu der Frage ein, welcher Elternteil zur alleinigen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besser geeignet sei. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 13. April 2017 zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich beide Eltern erziehungsfähig seien, die Mutter S. aber durch ihre höhere Empathiefähigkeit, sehr akzeptierende Haltung und ihren Erziehungsstil besser fördern und erziehen könne. In Bezug auf die Portugiesischkenntnisse S. teilte der Gutachter mit, dass S. nach dem Eindruck der Dolmetscherin keine Verständnisprobleme habe und sie auch, wenn er spreche, keine Einschränkungen erkenne. Sie habe den Eindruck, er könne sich ebenso gut auf Portugiesisch wie auf Deutsch ausdrücken. Nur schreiben auf Portugiesisch könne er wohl nicht so gut.

In einer Stellungnahme vom 7. August 2017 teilte die Psychologisch-Psychotherapeutische Ambulanz der Universität Potsdam mit, dass davon auszugehen sei, dass S. den schulischen Anforderungen auf einer Schule, die eine für ihn ungeübte Schriftsprache nutze, nicht gewachsen sein werde.

Mit Beschluss vom 21. September 2017 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers unter anderem unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 13. April 2017 zurück und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter.

Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, dass die Stellungnahme der Ambulanz der Universität Potsdam vom 7. August 2017 keinen Eingang in die Entscheidung gefunden habe.

Das Kammergericht setzte die Vollziehung des Beschlusses vom 21. September 2017 zunächst vorläufig mit Beschluss vom 29. September 2017 aus und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte der Sachverständige unter anderem mit, dass der Wechsel nach Portugal Anpassungsleistungen von S. verlange. Die Anpassungsanforderung beziehe sich vor allem auf das Schreibenlernen in der Muttersprache. Da die Mutter S. in ihrer Muttersprache gut fördern könne und alle erforderlichen Fördermaßnahmen vor Ort fortführen wolle, sei davon auszugehen, dass S. den Übergang bewältigen könne.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Schulakte S. inklusive der „INKA Halbakte“ zu Beweiszwecken anzufordern. Zudem beantragte er eine förmliche Beweisaufnahme unter anderem zu der Frage, ob S. in den letzten zwei Jahren Entwicklungsfortschritte gemacht habe und wie das Entwicklungsverhalten der Eltern in Bezug darauf zu bewerten sei.

Nach mündlicher Anhörung S., des Gutachters sowie des Beschwerdeführers und der Kindesmutter wies das Kammergericht die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2018 zurück. Zwar spreche der Gesichtspunkt der Kontinuität für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. S. sei aufgrund seiner Lese- und Rechtsschreibschwäche und Aufmerksamkeitsstörung in einer für ihn fremden Schriftsprache bei einem Wechsel nach Portugal einer erheblichen Belastung ausgesetzt. S. müsse möglicherweise eine Klasse wiederholen. Allerdings habe der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass S. diesen Übergang aufgrund der vor Ort angedachten Fördermaßnahmen und der hohen Erziehungs- und Förderkompetenz der Mutter bewältigen könne. Daher trete der Gesichtspunkt der Kontinuität gegenüber der Erziehungskompetenz der Mutter zurück.

Maßgeblich sei insoweit, dass die höhere Erziehungskompetenz der Mutter für S. mit seinem erhöhten Förderbedarf eine entscheidende Bedeutung habe. Die Entwicklung S. könne eher gefördert werden, wenn dieser sich in seinem Wesen akzeptiert fühle und an ihn adäquate Leistungserwartungen gestellt würden. Bisher habe die Erziehung des Vaters nicht dazu geführt, dass sich S. altersentsprechend entwickelt habe. Dies habe auch die Kindesanhörung gezeigt. S. habe sich während dieser Anhörung in keiner Weise altersangemessen verhalten. Dabei werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich in jeder Hinsicht bemühe, seinem Kind alle Hilfestellungen zu geben, und S. bereits Fortschritte erzielt habe. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Entwicklungsfortschritte könnten zugunsten des Beschwerdeführers als wahr unterstellt werden. Dennoch könne die Mutter aufgrund ihrer höheren Erziehungskompetenz S. besser anleiten und fördern. Die aufgrund der höheren Erziehungskompetenz bessere Entwicklungschance S. in Portugal habe ein überwiegendes Gewicht. Die Belastungen S. durch den Umzug würden dadurch ausgeglichen. Die Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines Sachverständigen mit einer erziehungswissenschaftlichen oder sonderpädagogischen Qualifikation sei nicht erforderlich.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung vom 5. Februar 2018 erhobene Anhörungsrüge wurde vom Kammergericht mit Beschluss vom 7. März 2018 verworfen.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2018, der am 16. April 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts sowie gegen die Beschlüsse des Kammergerichts über die Beschwerde und über die Anhörungsrüge erhoben. Er rügt eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 12 Abs. 3 Verfassung von Berlin - VvB - sowie der Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Das Kammergericht habe das gerichtliche Verfahren entgegen der prozessualen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 3 VvB nicht so gestaltet, dass es eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung sei. Es habe die höhere Erziehungskompetenz der Mutter damit begründet, dass der Vater mit seiner Erziehung eine altersentsprechende Entwicklung S. nicht herbeigeführt habe. Diese Kausalitätsbeziehung zwischen der Erziehungsfähigkeit des Vaters und der nicht altersentsprechenden Entwicklung S. habe das Kammergericht nicht ermittelt, sondern lediglich unterstellt. Es sei verpflichtet gewesen, diesen Zusammenhang strengbeweislich durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens festzustellen.

Auch in materieller Hinsicht sei das Elternrecht verletzt. Das Kammergericht meine, dass die Kindesmutter adäquate Leistungsanforderungen an S. stelle, obwohl diese ihn trotz seines Entwicklungsrückstandes, seiner erheblichen Lernschwierigkeiten und seiner Alphabetisierung nur in Deutsch an der bilingualen deutschen Schule in P. einschulen lassen wolle. Dies stelle einen mit dem Elternrecht unvereinbaren Widerspruch dar.

Darüber hinaus habe das Kammergericht gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es kein Gutachten zu den Entwicklungsfortschritten S. in den letzten zwei Jahren eingeholt, die bisherigen Entwicklungsfortschritte S. lediglich formelhaft als wahr unterstellt und die Schulakten nicht beigezogen habe. Bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs hätte sich ergeben, dass S. bei einer Einschulung an der Deutschen Schule in P. nicht lediglich vorübergehende Anpassungs- und Umstellungsschwierigkeiten haben würde, die er in einem einzigen Schuljahr durch Wiederholung der vierten Klasse bewältigen könne. Dies setze voraus, dass S. gegenwärtig in der Lage sei, eine zweite Sprache zu lernen und eine Gymnasialempfehlung wenigstens wahrscheinlich wäre. Die Beiziehung der Inklusions- und Schulakte hätte ergeben, dass diese Voraussetzungen bei S. nicht vorlägen. So besage das Gutachten der Psychologisch-Psychotherapeutischen Ambulanz der Universität Potsdam vom 7. August 2017, dass S. wegen seiner Aufmerksamkeits- und Lese-Rechtschreibstörung den schulischen Anforderungen auf einer Schule, die eine für ihn ungeübte Schriftsprache nutze, nicht gewachsen sein werde. Auch den Vortrag, die Mutter habe die Trennung im November 2015 einseitig vollzogen und danach ihre Versprechen, S. zu besuchen, immer wieder nicht eingehalten, habe das Kammergericht übergangen.

Ferner verstoße die Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig gegen das Recht auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 3 hat mit Schreiben vom 17. Mai 2018 mitgeteilt, dass ein Verfassungsverstoß ihrer Auffassung nach nicht vorliege.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 hat der Verfassungsgerichtshof die Wirksamkeit des Beschlusses des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, ausgesetzt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. September 2017 wendet. Insoweit rügt der Beschwerdeführer nur eine Verletzung von Grundrechten, die im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht korrigierbar war (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; st. Rspr.).

2. Ebenso unzulässig ist die gegen den Anhörungsrügebeschluss des Kammergerichts vom 7. März 2018 gerichtete Verfassungsbeschwerde.

a. Zwar ist dieser Beschluss im vorliegenden Fall tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer wendet gegen diesen Beschluss ein, das Kammergericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit der in Art. 15 Abs. 4 VvB enthaltenen Rechtsschutzgarantie verletzt, indem es die Gehörsrüge als unzulässig verworfen habe. Da die verfassungsrechtliche Rüge somit nicht die inhaltliche Überprüfung des Gehörsverstoßes, sondern den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft, liegt eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer durch diesen Beschluss vor (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

b. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für den geltend gemachten Verfassungsverstoß. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verfassungsbeschwerde vielmehr selbst mitgeteilt, dass das Kammergericht im Einzelnen und inhaltlich vorbehaltlos auf die Gehörsrügen eingegangen sei und die Gehörsrüge lediglich formal unzutreffend als unzulässig verworfen habe. Weshalb das Kammergericht damit den Zugang zu der begehrten Überprüfung im Anhörungsrügeverfahren verhindert oder unzumutbar erschwert haben soll, ist daher weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

3. Hinsichtlich des Beschlusses des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a. Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer - auf Seite 39 der Verfassungsbeschwerde - sinngemäß rügt, das Kammergericht habe die in der Stellungnahme vom 7. August 2017 enthaltene Feststellung der Psychologisch-Psychotherapeutischen Ambulanz der Universität Potsdam übergangen, dass S. den Anforderungen an einer Schule mit einer für ihn ungeübten Schriftsprache nicht gewachsen sein werde. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, bereits im fachgerichtlichen Verfahren seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 <190> = juris Rn. 52). Hinsichtlich des genannten Einwands fehlt es an einer diesen Anforderungen entsprechenden Rüge im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren. Mit der Gehörsrüge vom 27. Februar 2018 wird hinsichtlich der Stellungnahme vom 7. August 2017 nur gerügt, dort sei festgestellt worden, dass S. „ohne Hilfe nicht beschulbar“ und „derzeit nicht in der Lage“ sei, „einen höheren Schulabschluss“ zu erreichen. Dies ist keine hinreichend konkretisierte Rüge eines Übergehens der - ungleich schwerwiegenderen - Feststellung, dass S. den Anforderungen an einer Schule, die eine für ihn ungeübte Schriftsprache nutzt, nicht gewachsen sein werde.

b. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 unbegründet.

aa. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht aus Art. 12 Abs. 3 VvB.

(1) Wenn die Familiengerichte nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entscheiden haben, bleibt es in erster Linie ihnen vorbehalten, zu beurteilen, inwieweit die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes entsprechen. Die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 - juris Rn. 14, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris Rn. 8; anders bei der Überprüfung von Entscheidungen, die zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht entziehen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

(2) Gemessen hieran ist der Beschluss des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 mit Art. 12 Abs. 3 VvB vereinbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.

Zentraler Angriffspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Aussage des Kammergerichts im Rahmen der Abwägung der einzelnen Kindeswohlbelange (unter 6. der angegriffenen Entscheidung), dass die Erziehung des Vaters bisher nicht dazu geführt habe, dass sich S. altersentsprechend entwickelt habe. Der Beschwerdeführer versteht diese Formulierung so, als habe das Kammergericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Entwicklungsrückstand S. auch auf seine Erziehung zurückzuführen sei und er deshalb über die geringere Erziehungskompetenz verfüge. Aus diesem Verständnis leitet er zahlreiche Grundrechtsverletzungen ab. Er meint unter anderem, dass es sich dabei um eine maßgebliche Anknüpfungstatsache der Entscheidung handele, über die ergänzend Beweis hätte erhoben werden müssen.

Die diesbezüglichen Rügen haben bereits deshalb keinen Erfolg, weil die vom Beschwerdeführer beanstandete Formulierung die von ihm angenommene Bedeutung nicht hat. Dies ergibt sich aus der gebotenen objektiven Auslegung der Formulierung anhand des Zusammenhangs, in dem sie steht. Das Kammergericht hat die höhere Erziehungsfähigkeit der Mutter bei der Darstellung der einzelnen Abwägungsbelange (unter 5. der Entscheidung) damit begründet, dass die Mutter empathiefähiger sei und S. zu einem folgsameren Verhalten anleiten könne. Dabei hat es sich auf die Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung durch den Sachverständigen gestützt. Dies spricht entscheidend dagegen, dass das Kammergericht im Rahmen der Abwägung der einzelnen Kindeswohlbelange (unter 6. der Entscheidung) auf einen gänzlich neuen Aspekt für die Bewertung der Erziehungsfähigkeit, nämlich die fehlende Wirksamkeit der Erziehung durch den Vater in den vergangen Jahren, abstellen wollte. Zudem widerspräche dieses Verständnis der Begründung des Kammergerichts in demselben Absatz, wonach die vom Vater dargelegten Entwicklungsfortschritte zugunsten des Vaters als wahr unterstellt werden könnten. Der Hinweis auf die - unstreitig - nicht altersgerechte Entwicklung S. hat vielmehr die Funktion, in der Abwägung den Stellenwert der mit der Empathiefähigkeit begründeten höheren Erziehungskompetenz der Mutter herauszustellen. Darauf hat (unter 6. der Entscheidung) auch das Kammergericht hingewiesen, indem es ausgeführt hat, dass die höhere Erziehungskompetenz der Mutter für S. mit seinem erhöhten Förderbedarf von entscheidender Bedeutung sei. Bei einem altersgerecht entwickelten Kind wären die Erziehungsfähigkeit und die mit ihr verbundene Entwicklungschance für das Kind weniger gewichtig. Darüber hinaus fällt bei der Auslegung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Formulierung ins Gewicht, dass das Kammergericht in seinem Anhörungsrügebeschluss vom 7. März 2018 selbst ausdrücklich klargestellt hat, seine Entscheidung nicht damit begründet zu haben, dass die Erziehung des Vaters zu der nicht altersgerechten Entwicklung beigetragen habe. Daher scheidet eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt aus.

Soweit der Beschwerdeführer daneben die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Mutter durch das Kammergericht rügt, folgt auch daraus kein Verfassungsverstoß. Der Beschwerdeführer wendet vor allem ein, dass es widersprüchlich sei, wenn das Kammergericht „adäquate Leistungserwartungen“ bei der Mutter feststelle, obwohl sie S. trotz seines Entwicklungsrückstandes, seiner erheblichen Lernschwierigkeiten und seiner Alphabetisierung nur in Deutsch an der bilingualen deutschen Schule in P. einschulen lassen wolle. Dies stellt keinen Widerspruch dar, der eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Elternrechts erkennen lässt. Nach Auffassung des Kammergerichts schränkt die Absicht der Mutter, S. an der deutschen Schule in P. einschulen zu lassen, ihre Erziehungsfähigkeit deshalb nicht ein, weil S. dort in einer Klasse mit nur 12 Schülern unterrichtet werden könnte und zusätzliche pädagogische Unterstützung erhalte. Diese Begründung ist jedenfalls unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Prüfungsintensität verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb. Die Rügen der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB greifen ebenfalls nicht durch.

(1) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, dass das Kammergericht keinen Beweis über die Entwicklungsfortschritte S. in den letzten zwei Jahren erhoben habe, gelten die Ausführungen unter aa. (2) entsprechend. Der Beschluss des Kammergerichts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidungserheblich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Wirksamkeit seiner Erziehung weniger erziehungskompetent sei. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Kammergericht habe diesen Umstand abwägungsentscheidend zugrunde gelegt und sei deshalb nach Art. 15 Abs. 1 VvB zur weiteren Aufklärung der Entwicklungsfortschritte verpflichtet gewesen, kann daher keinen Erfolg haben.

(2) Ebenso wenig bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Kammergericht die vom Beschwerdeführer dargelegten Entwicklungsfortschritte nur dem äußeren Wortlaut nach erfasst und dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 151/14 - Rn. 11; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei - wie im vorliegenden Fall - letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.).

Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Das Kammergericht hat die vom Beschwerdeführer dargelegten Entwicklungsfortschritte in seiner Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommen. Wie die Formulierung „dennoch“ auf Seite 18 der Entscheidung zeigt, hat es die Entwicklungsfortschritte mit der Fähigkeit der Mutter, S. besser anleiten und fördern zu können, auch abgewogen. Dass es diese Fähigkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als ausschlaggebend angesehen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nämlich nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht zu Eigen macht (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40).

(3) Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergibt sich des Weiteren nicht daraus, dass das Kammergericht die Schulakten nicht beigezogen hat. Auch diese Rüge begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sich daraus die Entwicklungsfortschritte S. in den letzten zwei Jahren ergeben hätten. Das Kammergericht hat jedoch die höhere Empathiefähigkeit der Mutter als maßgeblich erachtet (siehe oben). Darüber hinaus lagen dem Kammergericht bereits zahlreiche Unterlagen zu der Entwicklung S. vor, darunter - außer den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und den Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeuten, der beteiligten Bezirksämter, der Verfahrensbeiständin und der Nachhilfelehrer - auch Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleiterin. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beiziehung der Schulakten bestand vor diesem Hintergrund nicht.

(4) Schließlich liegen auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass das Kammergericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum Verhalten der Mutter nach und im Zusammenhang mit der Trennung übergangen hat. Vielmehr hat das Kammergericht die fehlende Vorbereitung S. auf den Umzug der Mutter nach Portugal gewürdigt (Seite 17 der angegriffenen Entscheidung) und der Umstand, dass die Mutter den Umgang mit S. teilweise nicht wahrgenommen hat, war Gegenstand der mündlichen Erörterung mit dem Sachverständigen im Termin vor dem Kammergericht am 17. Januar 2018. Dies spricht dagegen, dass das Kammergericht das Verhalten der Mutter übersehen haben könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.