Privates Baurecht
OLG Köln, Urteil vom 02. April 2015 – 24 U 175/1407.09.2017

Tenor

     Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichterin - vom 09. September 2014 (Az. 7 O 93/14) wird zurückgewiesen.

     Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

     Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

     Die Revision wird nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 02. April 2015 – 24 U 175/14

BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16 16.08.2017

Leitsatz

     Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel

     "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich."

     benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - 21 U 172/1410.08.2017

1. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Planungsmängeln beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung.

 

2. Wird der Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt und seine erbrachten Leistung nicht ausdrücklich abgenommen, bringt der Bauherr jedenfalls mit vorbehaltloser Zahlung des vereinbarten Honorars stillschweigend Ausdruck, dass er die vom Architekten erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

 

3. Erörterungen zur Lösung eines aufgetretenen Problems sind keine verjährungshemmenden Verhandlungen. Auch der Zugang eines Anwaltsschreibens hemmt die Verjährung nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich hieran sogleich Verhandlungen anschließen.

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - 21 U 172/14

OLG Koblenz, Urteil vom 06. August 2015 – 2 U 1306/14 04.08.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 30.10.2014, Aktenzeichen 1 O 329/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers vom 6.2.2015 verliert hierdurch ihre Wirkung.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

OLG Koblenz, Urteil vom 06. August 2015 – 2 U 1306/14

BKartA Bonn, Beschluss vom 30. Mai 2017 – VK 2 - 46/17 02.08.2017

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, die Prüfung der Eignung (technische Leistungsfähigkeit) der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

BKartA Bonn, Beschluss vom 30. Mai 2017 – VK 2 - 46/17

OLG Köln, Urteil vom 05. Juli 2017 – 16 U 138/1502.08.2017

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 33/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 59% und die Beklagte zu 41%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 157.075,16 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 05. Juli 2017 – 16 U 138/15

OLG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 11 U 217/12 02.08.2017

1. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart, so schuldet der Unternehmer jene vereinbarte Funktionstauglichkeit, nicht aber einen bestimmten Weg dorthin.

Zu der vereinbarten Beschaffenheit i.S.v § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

2. Es liegt deshalb keine dem Besteller nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Sollbeschaffenheit vor, wenn ein zu verlegender Kunststeinboden nach dem Stand der Technik verlegt ist. Auch wenn der Besteller indes eine andere Verlegeart für die bessere hält, ohne dass diese allein den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Soweit der Bodenbelag sach- und fachgerecht verlegt worden ist und damit auch kein Minderwert verbunden ist, liegt keine dem Besteller nachteilige Einschränkung der Funktionstauglichkeit des Werkes vor.

3. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden. Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht jedoch ist kein Tatbestand, der als solcher die Mängelhaftung begründet.

4. Wenn die die Bauvertragsparteien vereinbaren, dass ein bestimmtes Baumaterial von einem bestimmten Lieferanten verwendet wird, und bezieht der Auftragnehmer genau dieses Baumaterial von einem anderen Lieferanten, liegt kein Baumangel vor.

5. Leitet der Bauherr eine Haftung des Unternehmers aus der Tatsache ab, dass dieser gegen seine entsprechenden Pflichten aus § 4 Abs. 3 VOB/B verstoßen habe, so hat er darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass diese Pflichtverletzung für einen Schaden ursächlich geworden ist, wie sich ein etwaiger Schaden zusammensetzt und errechnet und welche Gegenrechte er geltend macht.

OLG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 11 U 217/12

BGH, Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 170/16 20.04.2017

Leitsatz

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.

sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. November 2003, VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29).

BGH, Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 170/16

BGH, Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 35/14 13.04.2017

Leitsatz

Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (2002) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI (2002) erfasst sind.
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

BGH, Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 35/14

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2015 - 4 U 122/1407.04.2017

1. Wird ein Architektenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Objekt von einem Dritten erworben wird, steht dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese Bedingung nicht eintritt.

2. Steht dem Architekten aufgrund einer nicht eingetretenen Bedingung ein vertraglicher Honoraranspruch nicht zu, sind auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2015 - 4 U 122/14