OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2014 15 U 19/1012.04.2018

Architektenhaftung: Verbindliche Vereinbarung von Kostenobergrenze

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 14. Dezember 2009 abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe

I.

 
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des Abbruchs bzw. der Nichtdurchführung eines von ihr beabsichtigten Wohnhausneubaus auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

 
Die Klägerin interessierte sich zunächst für den Erwerb und Bebauung des Grundstücks Straße1 in Stadt1, worauf ihr der Beklagte zu 1. eine auf den 26.2.2002 datierte handschriftliche Kostenschätzung erstellte, die mit 400.622 € (783.550 DM) endete. Sodann zeigte sie Interesse an dem ihr zum Kauf angebotenen Grundstück Straße2 in Stadt1. Da es sich um ein Grundstück mit steiler Hanglage handelte, trat sie wiederum an den Beklagten zu 1. mit der Bitte um Prüfung der Geeignetheit des Grundstücks für ihr beabsichtigtes Bauvorhaben heran, der ihr empfahl, zunächst ein geologisches Gutachten einzuholen. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2. mit der Baugrunderkundung, die in ihrem schriftlichen Untersuchungsbericht vom 17.6.2002 zu dem Ergebnis kam, dass das Grundstück bebaubar sei und die Baugrube bei einzuhaltenden Böschungshöhen von bis zu 5 m die Baugrubenböschung im Bereich der Sande (Sandschichten) mit maximal 45 Grad Neigung, im Bereich der Hangbildungen und mindestens steifen Schluffe mit 60 Grad angelegt werden könne, wobei die Böschungen sorgfältig vor Aufweichen durch Niederschlagswasser mittels Folien geschützt werden müssten.

 
Mit schriftlichem Vertrag vom 6.6./14.6.2002 beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 1. mit der Erbringung von Architektenleistungen (Grundleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI) und erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16.8.2002 das Grundstück Straße2 zu einem Kaufpreis von 85.000 €. Im Zuge der Planung des Bauvorhabens erstellte der Beklagte zu 1. sodann am 20.9.2002 eine Baukostenaufstellung, die Gesamtkosten von 395.000 € aufwies und anteilig 265.000 € für die reinen Baukosten, wobei er aufgrund der Hanglage des Grundstücks eine Zulage von 25.000 € vorsah. Nach Ausschreibung der Bauleistungen stellte sich aufgrund der von Werkunternehmern abgegebenen Angebote heraus, dass wegen der Hanglage des Grundstücks die Erd- und Rohbauarbeiten über der Baukostenschätzung des Beklagten zu 1. liegen würden. Der Beklagte zu 1. schrieb deshalb die Erd- und Rohbauarbeiten erneut aus und erstellte am 11.3.2003 eine neue Baukostenschätzung, die mit Gesamtkosten in Höhe von 452.000 € endete. Diese Baukostenschätzung wurde sodann handschriftlich auf Gesamtbetrag von 455.000 € geändert und von der Klägerin unterschrieben.

 
Nach Erteilung der Baugenehmigung sollte die mit den Erd- und Rohbauarbeiten beauftragte C GmbH am 11.04.2003 mit dem Bodenaushub beginnen. Da die Eigentümer eines der Nachbargrundstücke, die Eheleute A, am selben Tag Bedenken gegen die Durchführung des Bauvorhabens bzw. Bodenaushubs auf dem Grundstück der Klägerin anmeldeten und befürchteten, ihr Grundstück könne durch die Ausschachtungsarbeiten in Mitleidenschaft gezogen werden, ordnete der Beklagte zu 1. einen Baustopp an. Da im Anschluss an einen ersten Ortstermin am 16.4.2003 unter Beteiligung des Sachverständigen D keine Einigung über die weitere Vorgehensweise herbeigeführt werden konnte und wegen eines zwischenzeitlich von den Eheleuten A beim Landgericht Stadt1 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin zur Herbeiführung eines Baustopps fand am 14.5.2003 ein weiterer Ortstermin statt unter Beteiligung der Klägerin, der Eheleute A, des Beklagten zu 1, des Geschäftsführer der Beklagten zu 2. und dem Geschäftsführer der C GmbH, Herrn E, statt. Dabei kamen die Beteiligten einvernehmlich überein, dass von der C GmbH zunächst ein Keil in der Mitte des Grundstücks der Klägerin ausgehoben werden sollte, um sodann weitere Überlegungen dazu anzustellen, wie die Baugrube auszuheben sei. Der so vorgesehene Bodenaushub sollte vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2. überprüft werden, wobei im Übrigen zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser insgesamt mit der Überwachung des so vorgesehenen Baugrubenaushubes betraut worden war.

 
Entgegen der getroffenen Absprache wurde die Baugrube durch Mitarbeiter der C GmbH fast vollständig ausgehoben, was der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. am 16.5.2003 feststellte. Nach Regenfällen am folgenden Wochenende brach Erdreich von dem im Eigentum der Eheleute B stehenden Nachbargrundstück auf einer Breite von 1 m und einer Länge von mindestens 4 m ab und stürzte in die Baugrube.

 
Auf Antrag der Eheleute B erließ das Landgericht Stadt1 mit Beschluss vom 21.5.2003 - Az.: ... - eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin mit der Maßgabe, es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück Straße2 Ausschachtungsarbeiten und sonstige Ausgrabungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, bis die von den Eheleuten B beantragten und näher bezeichneten Sicherungsmaßnahmen entsprechend der DIN 4124 "Böschungen, Verbau Arbeitsraumbreiten" zum Ausschluss eines weiteren Abrutschens ihres Grundstücks vollständig beendet seien. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin am 22.5.2003 Widerspruch ein und beauftragte auf Empfehlung des Beklagten zu 1. den Sachverständigen G mit der Feststellung, welche Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube einzuleiten seien, der bestätigte, dass diese nach den DIN 4123 und DIN 4124 zu sichern sei. Außerdem holte die Klägerin ein Angebot der Spezialbaufirma F GmbH vom 6.6.2003 ein, das Kosten für die erforderlichen Arbeiten zur Sicherung und den Verbau der Baugrube in Höhe von 25.000 € zuzüglich eines Betrages von ca. 10.000 € für vor Beginn der Verbauarbeiten erforderliche zusätzliche Erdarbeiten auswies. Ein weiteres Angebot legte die F GmbH am 10.6.2003 über eine Trägerbohlenwand mit Rückverankerung bei unveränderter Durchführung des Bauvorhabens entsprechend den Planungen des Beklagten zu 1. vor, das nunmehr Kosten von 35.000 € zuzüglich der Kosten für die zuvor vorzunehmenden Erdarbeiten in Höhe von rund 10.000 € auswies. Eine solche Rückverankerung der Baugrube bzw. des Grundstücks der Klägerin wurde von den Nachbarn A und B abgelehnt, worauf die F GmbH der Klägerin offenbar mündlich mitteilte, dass sich die Kosten für eine Sicherung der Baugrube auf ca. 51.000 € erhöhen würden, sofern der Verbau nur mit einer inneren Versteifung hergestellt werden könne. Im Hinblick auf diese möglicherweise entstehenden Kosten nahm der Beklagte zu 1. mit Einverständnis der Klägerin eine Umplanung dahingehend vor, dass auf das 2. Untergeschoss des Wohnhausneubaus verzichtet wurde und reichte beim zuständigen Bauamt einen Änderungsbauantrag ein, der am 31.7.2003 genehmigt wurde.

 
Durch Urteil vom 12.9.2003 hat das Landgericht Stadt1 in dem Verfahren ... den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.5.2003 zurückgewiesen und die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Im Anschluss daran entschloss sich die Klägerin zum Abbruch des Bauvorhabens, ließ die Baugrube wieder verfüllen und verkaufte das Grundstück im Jahre 2004 an die Eheleute B und A zu einem Kaufpreis von 50.000 €.

 
Mit einer beim Landgericht Stadt1 unter dem Az. ... erhobenen Klage hat die zum damaligen Zeitpunkt inzwischen in Liquidation befindliche Bauunternehmen C GmbH die Klägerin auf Zahlung von Werklohn und Schadensersatz in Höhe von 75.586,26 € in Anspruch genommen. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9.10.2008 geschlossenen Vergleich beendet, in dem sich die Klägerin zur Zahlung von 9.000 € an die C GmbH verpflichtete.

 
Außerdem hat Frau B aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Klägerin, die Beklagten und die am 19.3.2009 aus dem Handelsregister gelöschte C GmbH mit einer beim Landgericht Stadt1 unter dem Aktenzeichen1 erhobenen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.192,17 € in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 18.12.2009 hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

 
Durch Urteil vom 21.8.2014 - Aktenzeichen2 - hat der Senat auf die Berufung der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der C GmbH das landgerichtliche Urteil vom 18.12.2009 teilweise abgeändert, die Klage gegen die Beklagten abgewiesen und das Urteil, soweit es die C GmbH betraf, für wirkungslos erklärt.

 
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten die Erstattung der ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und Ausführung des Wohnhausneubaus bis zur Beendigung des Bauvorhabens entstandenen bzw. von ihr aufgewendeten Kosten, der Differenz zwischen dem von ihr für das Grundstück gezahlten Kaufpreis und dem durch den Verkauf an die Eheleute B und A erzielten Erlös in Höhe von 35.000 €, und die Erstattung der ihr in den von den Eheleuten A und B jeweils beim Landgericht Stadt1 eingeleiteten Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sowie die ihr in dem von der C GmbH gegen sie geführten Rechtsstreit entstandenen Kosten in Höhe von 10.123,64 €, insgesamt die Erstattung eines Betrages in Höhe von 140.935,58 € verlangt, wobei zur der Klageforderung im Einzelnen auf die erläuternden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3.9.2014 (Bd. V Bl. 255 bis 260 d.A.) Bezug genommen wird.

 
Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, es sei ihre Absicht gewesen, das Neubauvorhaben mit einem Kostenaufwand von rund 400.000 € zu realisieren, was auch dem Beklagten zu 1. bei Erteilung des Architektenauftrages bekannt gewesen sei, dem sie diesen Kostenrahmen vorgegeben habe. Insoweit habe der Beklagte zu 1. offensichtlich falsch beurteilt, dass das fragliche Grundstück für das von ihr geplante Bauvorhaben geeignet sei, weil von irgendwelchen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen und hiermit verbundenen den vorgegebenen Kostenrahmen überschreitenden Kosten zur Herstellung der Baugrube keine Rede gewesen sei. Auch die im Vorfeld mit der Erstellung eines Bodengutachtens beauftragte Beklagte zu 2. habe sie auf solche zusätzlichen Kosten nicht hingewiesen. Beide seien offensichtlich der Auffassung gewesen, dass solche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich wären.

 
Im Hinblick darauf, dass sich nach Ausheben der Baugrube und Abrutschen des Nachbargrundstücks der Eheleute B herausgestellt habe, dass zur Sicherung der Baugrube zusätzliche Kosten in Höhe von 60.000 € neben weiteren Kosten in Höhe von rund 443.000 € für die Errichtung des Wohnhauses selbst angefallen wären, habe sie wegen der sich daraus ergebenden erheblichen Kostenüberschreitung von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand genommen.

 
Soweit es den Beklagten zu 2. betreffe, hätte dieser an Hand der ihm zur Erstellung des Bodengutachtens übergebenen Pläne erkennen müssen, dass im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Eheleute B in eine Baugrube von maximal 7 bis 7,5 m Höhe entstehen würde.

 
Insoweit hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagten die ihr infolge des gescheiterten Bauvorhabens entstandenen Schäden zu ersetzen hätten, die sich auf insgesamt 140.935,58 € beliefen.

 
Die Klägerin hat beantragt,

 
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 140.935,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130.811,94 € seit dem 16.12.2003 und aus 10.123,64 € seit dem 14.2.2009 zu zahlen,

 
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, als Gesamtschuldner ihr allen weiteren durch den vom Klageantrag zu 1. nicht erfassten Schaden aus dem gescheiterten Bauvorhaben Wohnhauserrichtung auf dem Grundstück Straße2 in Stadt1 zu erstatten.

 
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

 
Der Beklagte zu 1. hat bestritten, dass die Klägerin einen Kostenrahmen hinsichtlich der Durchführung des Bauvorhabens vorgegeben habe bzw. ein solcher vereinbart worden sei. Dies schon deshalb nicht, weil er von ihren finanziellen Verhältnissen keine Kenntnis gehabt habe.

 
Im Übrigen habe die Ausschachtungstiefe im hinteren Bereich der Baugrube plangemäß 5,4 m betragen sollen. Im Übrigen habe er sich auf die Einschätzung der Beklagten zu 2. zur vorgesehenen Bebaubarkeit des Grundstücks als Sonderfachmann verlassen dürfen.

 
Die Beklagte zu 2. hat behauptet, zum Zeitpunkt der Erstellung des Baugrundgutachtens hätten ihr lediglich Skizzen vorgelegen, wobei die Prüfung der Durchführbarkeit eines bestimmten Bauvorhabens nicht Gegenstand ihrer Beauftragung gewesen sei, insbesondere nicht, ob vorgegebene Böschungswinkel innerhalb der Grundstücksgrenzen eingehalten werden könnten. Außerdem sei sie - was unstreitig ist - erstmals wieder am 14.5.2003 hinzugezogen worden, wobei sie nicht den Auftrag erhalten habe, den abgesprochenen Baugrubenaushub (Aushebung zunächst eines Keils) zu überwachen. Vielmehr sei sie anlässlich der Besprechung am 14.5.2003 beauftragt worden, im Zuge der Eröffnung der Baugrube ihrer Einschätzung zur Standsicherheit der Böschung in das laufende Projekt einzubringen.

 
Im Übrigen sei das Abrutschen der Böschung im Bereich des Nachbargrundstücks B auf eine starke Durchfeuchtung des Bodens infolge eines verstopften Abwasserrohres auf deren Grundstück zurückzuführen und weder auf die Böschungshöhe noch den Neigungswinkel der Grube.

 
Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 14.12.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 
Durch dieses Urteil hat das Landgericht der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung angeführt, der Beklagte zu 1. hafte der Klägerin, weil er seine Pflichten aus dem Architektenvertrag bzw. einem vorgelagerten Beratungsvertrag verletzt habe. Dies deshalb, weil die realistischen Kosten des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der für die Ausführung der Baugrube erforderlichen Sicherungsmaßnahmen das von der Klägerin gesetzte Budget bei weitem überschritten hätten. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Klägerin dem Beklagten zu 1. deutlich gemacht habe, dass die Baukosten einschließlich der Kosten für das noch zu erwerbende Grundstück maximal 400.000 € hätten betragen dürfen, und dass beide auf dieser Grundlage den vorgenannten Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Architektenwerkes vereinbart hätten. Seine Pflichten habe der Beklagte zu 1. auch schuldhaft verletzt, weil er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Baugrube für das von ihm für die Klägerin geplante Bauvorhaben auf der örtlichen Situation nicht in der Weise hätte ausgeführt werden können, wie im Bodengutachten der Beklagten zu 2. beschrieben. Insgesamt hätte der Beklagte zu 1. erkennen müssen, dass beim Ausheben der Baugrube besondere Maßnahmen zu deren Sicherung hätten getroffen werden müssen. Der Beklagte zu 1. habe sich auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten zu 2. im Bodengutachten verlassen dürfen, sondern ohne weiteres erkennen können, dass die von der Beklagten zu 2. vorgegebenen Böschungshöhen und Neigungen nach der vorgesehenen Planung des Bauvorhabens nicht hätten eingehalten werden können. Der Abbruch der Böschungskante habe sich aufgrund der infolge der Planung des Baugrubenaushubes ergebenden Gefahr verwirklicht und nicht aufgrund sonstiger Umstände. Darüber hinaus hafte auch die Beklagte zu 2., weil diese gleichermaßen ihr gegenüber der Klägerin obliegende Vertragspflichten verletzt habe. Sie hätte auch ohne konkrete Planungsunterlagen erkennen müssen, dass die Baugrube mit den von ihr angegebenen Böschungsneigungen niemals hätte hergestellt werden können. Außerdem sei ihr vorzuwerfen, dass sie auf erforderliche besondere Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Baugrube nicht hingewiesen habe. Dabei hafte die Beklagte zu 2. in gleichem Umfange wie der Beklagte zu 1..

 
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten, mit der sie dessen Abänderung und Abweisung der Klage begehren.

 
Zur Begründung führt der Beklagte zu 1. im Wesentlichen an, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen ihm und der Klägerin keine Regelung zu einem Kostenlimit im Sinne der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenvertrages getroffen worden sei. Insoweit bestreitet er nach wie vor, dass ihm die Klägerin einen bestimmten Kostenrahmen vorgegeben und er Kenntnis von deren finanziellen Verhältnissen gehabt habe. Außerdem habe er auf die Feststellungen der Beklagten zu 2. in dem vor Beginn des Bauvorhabens erstatteten Bodengutachten vertrauen dürfen. Im Übrigen ist der Beklagte zu 1. der Auffassung, eine Kostenüberschreitung sei von der Klägerin auf jeden Fall hinzunehmen gewesen, weil die Toleranzgrenze bei Durchführung des Bauvorhabens nicht überschritten worden wäre. Schließlich stehe einem Schadensersatzanspruch der Klägerin von vornherein entgegen, dass sie ihm nicht eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gesetzt habe, um ihm Gelegenheit zu geben, durch eine neue planerische Bemühung die Baukosten auf einen vorgegebenen oder ins Auge gefassten Betrag zu senken, wenn ein solcher vereinbart gewesen wäre, was indes nicht der Fall gewesen sei.

 
Die Beklagte zu 2. führt zur Begründung an, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Realisierbarkeit einer bestimmten Baugrube auf dem Grundstück festzustellen. Die Planung der konkreten Baugrube sei erst viel später und ohne ihr Zutun erfolgt. Sie sei mit der Erstellung des Bodengutachtens allein zur Klärung der Frage beauftragt worden, ob sich das Grundstück aus geologischer Sicht generell mit einem Einfamilienhaus bebauen lasse, was von ihr zutreffend beantwortet worden sei, und zwar verbunden mit dem Hinweis, welche Böschungen bei dem vorhandenen Untergrund zulässig seien. Verfehlt sei deshalb das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H, davon ausgegangen, sie habe für die der Klägerin entstandenen Schäden einzustehen.

 
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Klage abzuweisen.

 
Außerdem hat sie mit Schriftsatz vom 30.9.2010 die Klage um einen Betrag in Höhe von 20.436,91 € erweitert und beantragt nunmehr, die Beklagten über den ausgeurteilten Betrag hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie insgesamt 161.372,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130.811,94 € seit dem 16.12.2003, aus weiteren 10.123,64 € seit dem 14.2.2009 und weiteren 20.436,91 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagten zu zahlen.

 
Zur Begründung führt die Klägerin an, sie habe nach Erlass des Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 18.12.2009 in dem Rechtsstreit - Aktenzeichen1 - den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 11.192,17 € an die Klägerin Frau B nebst Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5.328,49 € gezahlt. Außerdem habe sie aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stadt1 vom 25.1.2010 der Klägerin B die dort festgesetzten Kosten in Höhe von 2.295,65 € nebst Zinsen auf diesen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 17,07 € erstattet. Außerdem seien ihr Kosten für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten in diesem Rechtsstreit in Höhe 1.603,53 € entstanden, so dass ihr nunmehr gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.436,91 € zustehe. Ergänzend ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte zu 1. hätte ihr generell vom Erwerb des Grundstücks abraten müssen.

 
Zur Berufung der Beklagten zu 2. hält die Klägerin an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest.

 

II.


Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (an den Beklagten zu 1. am 22.12.2009, an den Beklagten zu 2. am 28.12.2009) von den Beklagten eingelegten und innerhalb der jeweils verlängerten Berufungsbegründungsfristen begründeten Berufungen sind zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

 
Die Berufungen der Beklagten haben auch in der Sache Erfolg.

 
Die Klägerin hat entgegen den Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zunächst gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der nunmehr geltend gemachten Höhe von 161.372,49 € gemäß §§ 631, 633, 636, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB.

 
Zwar ist zwischen den Parteien ein am 6.6./14.6.2002 schriftlich geschlossener sogenannter Vollarchitektenvertrag zustande gekommen, bei dem es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt.

 
Ein Schadensersatzanspruch würde der Klägerin aber nur dann zustehen, wenn die vom Beklagten zu 1. geschuldeten Architekten- bzw. Werkleistungen mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB waren.

 
Soweit die Klägerin hierzu behauptet hat, der Beklagte zu 1. habe die voraussichtlichen Kosten ihres Neubauvorhabens falsch geschätzt und eine von ihr vorgegebene Kostenobergrenze nicht beachtet, kann vom Vorliegen eines Mangels nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen vertraglich vereinbart haben.

 
Denn nur in diesem Falle würde es sich um eine vom Beklagten zu 1. vertraglich geschuldete Beschaffenheitsvereinbarung mit der Folge handeln, dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes und damit eine objektive Pflichtverletzung darstellen würde (vgl. hierzu allg.: OLG Dresden, BauR 2009, S. 701 unter II. B. 1. c. der Gründe m. w. Nachw. d. Rspr. des BGH und der Oberlandesgerichte).

 
Eine verbindliche die entsprechende Haftung begründende Vereinbarung einer Kostenobergrenze setzt indes voraus, dass dem Architekten eine dahingehende Vorgabe seitens des Bauherren bzw. Auftraggebers gemacht wurde, dieser eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hat oder sich feststellen lässt, dass bei beiden Parteien eine gemeinsame Kostenvorstellung darüber bestand, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte (vgl. OLG Köln BauR 2008, S. 697). Entscheidend ist mithin, dass der Auftraggeber und der Architekt von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen sind und dies auch zur Grundlage ihres Vertrages gemacht haben, was etwa dann angenommen werden kann, wenn der Auftraggeber einer Vorplanung des Architekten mit entsprechender Kostenschätzung zustimmt und auf dieser Basis sodann der Architektenvertrag abgeschlossen wird (OLG Köln, a.a.O.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rdnr. 2285 ff. m.w.Nachw.).

 
Gemessen daran, lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder die Klägerin dem Beklagten zu 1. eine Baukostenobergrenze vorgegeben hat.

 
Entsprechendes lässt sich nämlich insbesondere nicht dem schriftlich geschlossenen Architektenvertrag vom 6.6./14.6.2002 entnehmen, weil dieser keinerlei Angaben zu den voraussichtlichen Baukosten enthält. Bezeichnenderweise hatte der Beklagte zu 1. eine schriftliche Baukostenaufstellung bzw. Schätzung erst am 20.9.2002, also nach Abschluss des Architektenvertrages, erstellt, die mit Gesamtkosten von 395.000 € endet, was dafür spricht, dass die Parteien bei Abschluss des Architektenvertrages gerade keine konkrete Absprache zur Höhe der Baukosten getroffen haben.

 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu 1. Der Klägerin vor Abschluss des Architektenvertrages bereits am 26.2.2002 eine Kostenschätzung bezüglich der Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 erstellt hat, die mit einem Betrag von 400.622 € (783.550 DM) endete. Diese Kostenschätzung betraf nämlich ein anderes Grundstück, dessen Erwerb die Klägerin ins Auge gefasst hatte und die demgemäß mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nichts zu tun hat. Insoweit lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Kostenschätzung Eingang in die Absprachen der Parteien gefunden hat, nachdem sie das Grundstück Straße2 in Stadt1 erworben hatte.

 
Im Übrigen steht dem Vorbringen der Klägerin, es sei eine Kostenobergrenze von 400.000 € vereinbart bzw. dem Beklagten zu 1. vorgegeben worden, bereits entgegen, dass sie unstreitig eine weitere schriftliche Baukostenaufstellung des Beklagten zu 1. vom 11.3.2003 über zunächst 452.000 € und sodann handschriftlich korrigiert auf 455.000 € akzeptiert und unterzeichnet hat, nachdem sich im Rahmen der Ausschreibung der Werkleistungen zur Herstellung des Wohnhausneubaus herausgestellt hatte, dass entgegen den ursprünglichen Planungen mit einem erhöhten Kostenaufwand für die Herstellung der Baugrube und die damit zusammenhängenden Erdarbeiten zu rechnen war.

 
Auch aufgrund sonstiger Umstände lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin und der Beklagte zu 1. von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen sind. Insbesondere hat die Klägerin ihr vom Beklagten zu 1. bestrittenes Vorbringen nicht belegt, sie habe dem Beklagten zu 1. ihre finanziellen Verhältnisse offengelegt, woraus sich für diesen ergeben habe, dass die Gesamtbaukosten einen Betrag von ca. 400.000 € nicht hätten überschreiten dürfen.

 
Insgesamt geht das zu Lasten der Klägerin, die für die Vereinbarung oder Vorgabe einer Baukostenobergrenze darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast allgemein: BGH BauR 1997, S. 494).

 
Kann ein Bauherr nicht nachweisen, dass ein gemeinsamer Kostenrahmen vorgegeben war, scheidet ein Ersatzanspruch von vornherein aus (OLG Celle, BauR 2004, S. 359; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2286).

 
Davon abgesehen kann vorliegend selbst dann, wenn dem Beklagten zu 1. Von der Klägerin zur Durchführung des Bauvorhabens ein bestimmter Kostenrahmen vorgegeben war, nicht von einer Verletzung der Pflichten des Beklagten zu 1. aus dem geschlossenen Architektenvertrag ausgegangen werden.

 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, ist dem Architekten nämlich bei der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, so dass nicht jede Überschreitung eine Vertragsverletzung bedeutet (BGH NJW 1994, S. 856; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2295 m.w.Nachw.). So hat der BGH die Fehleinschätzung eines Architekten und Überschreitung der Kostenobergrenze bzw. des Kostenrahmens von 16 % noch als für den Bauherren hinnehmbar bezeichnet, wobei in der Regel angenommen wird, dass eine objektive Pflichtverletzung des Architekten nur in Fällen einer besonders groben Fehleinschätzung in Betracht kommt, die auf jeden Fall anzunehmen ist, wenn diese deutlich über 30 % liegt (vgl. hierzu allg.: Werner/Pastor, a.a.O. Rdn. 2298, 2299 m. w. Nachw. d. Rspr. u. Literatur).

 
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die mit 455.000 € endende Baukostenermittlung des Beklagten zu 1. vom 11.3.2003 akzeptiert hat und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen H in seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten, wonach er die zusätzlichen Kosten für den Verbau und Sicherung der Baugrube auf einen Betrag in Höhe von 25.000 bis 35.000 € netto geschätzt hat, lagen vorliegend die damit zu erwartenden Mehrkosten in diesem Toleranzbereich.

 
Denn selbst wenn man von dem vom Sachverständigen ermittelten Höchstbetrag für die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen von 40.600 € ausgeht (35.000 € zuzüglich des damals geltenden Mehrwertsteuersatzes von 16 %) wäre die mit 455.000 € endende Kostenermittlung des Beklagten zu 1. um lediglich 9 % überschritten worden und auch nur um rund 10 %, sofern man von den Gesamtbaukosten in Höhe von 455.000 € die Kosten für den Erwerb des Grundstücks in Höhe von 85.000 € in Abzug bringen würde.

 
Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin, die Sicherung der Baugrube hätte nur mit einem Kostenaufwand von rund 50.000 bis 60.000 € hergestellt werden können, wäre die Kostenermittlung des Beklagten zu 1. lediglich um ca. 13 % bzw. 16 % überschritten worden.

 
Aus vorstehenden Gründen hätte der Beklagte zu 1. die ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag geschlossenen Pflichten auch nicht unabhängig von einer verbindlich Vertragsgrundlage gewordenen Absprache einer Kostenobergrenze etwa wegen einer fehlerhaften Baukostenermittlung verletzt.

 
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22.5.2014 ausgeführt, schuldet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Architekt zwar generell eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten, wobei er bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten ist, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH NJW-RR 2005, S. 318 unter II. A. 1. der Gründe). Hat der Architekt - wie vorliegend - die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, etwa die Kostenberechnung, den Kostenanschlag oder die Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlung vorgelegt werden müssen, zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet (BGH a.a.O.). Hierbei gilt aber gleichermaßen, dass dem Architekten bei der Ermittlung der Baukosten ein gewisser Spielraum zuzubilligen ist, weil berücksichtigt werden muss, dass jedes Bauvorhaben mit Unsicherheitsfaktoren und Unwägbarkeiten verbunden ist (vgl. hierzu allg.: Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2295).

 
Hierneben lässt sich im Übrigen schon nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1. eine fehlerhafte Kostenermittlung vorgenommen hat. Einerseits hat er dem Umstand, dass sich anlässlich der Ausschreibung der Gewerke ein erhöhter Kostenaufwand für den Bodenaushub und die Erdarbeiten ergab, durch eine korrigierte Kostenschätzung bzw. Kostenermittlung Rechnung getragen. Andererseits ist nach dem Vorbringen der Parteien und nach dem Ergebnis der vom Landgericht im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme, wie im Hinweisbeschluss vom 22.5.2014 ebenfalls ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. im Hinblick auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht der Beklagten zu 2. vom 17.6.2002 zur Bebaubarkeit des später von ihr erworbenen Grundstücks nicht annehmen musste, dass über die von der Beklagten zu 2. empfohlene Sicherungsmaßnahmen - Sicherung bzw. Schützen der Böschungen vor Aufweichungen durch Niederschlagswasser mittels Folien - weitere Maßnahmen, insbesondere die vom Sachverständigen G geforderte Baugrubensicherung, erforderlich waren. Dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, mit weiteren Kosten zu rechnen, ergibt sich ohne weiteres auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen H in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.12.2008, wonach für den Beklagten zu 1. die Notwendigkeit einer Baugrubensicherung in Form eines Baugrubenverbaus nicht erkennbar war, so dass insgesamt von einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Kostenermittlung nicht ausgegangen werden kann.

 
Dass der Beklagte zu 1. im Übrigen ihm aus dem geschlossenen Architektenvertrag obliegende Pflichten verletzt und damit eine gemäß § 633 Abs. 2 BGB mangelhafte Architektenleistung erbracht hat, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das gilt insbesondere für den von der C GmbH vorgenommenen Bodenaushub. Diesen hat der Beklagte zu 1. nicht zu verantworten, weil er zunächst auf Intervention der Eigentümer des Nachbargrundstücks, den Eheleuten A, einen Baustopp verfügt und sodann unter seiner Beteiligung eine Absprache dahingehend getroffen wurde, dass zunächst lediglich ein Keil und nicht die Baugrube insgesamt ausgehoben werden sollte. Dass sich die C GmbH über diese Absprache hinweggesetzt hat, liegt indes nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1., worauf nachstehend noch einzugehen ist.

 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Nebenpflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin hierzu im Rahmen ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.9.2010 angeführt hat, die maßgebliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. habe darin bestanden, sie vor dem Ankauf des Grundstücks Straße2 dahingehend falsch beraten zu haben, das Grundstück zu erwerben, indem er bei der Prüfung der Realisierbarkeit des geplanten Bauvorhabens auf diesem Grundstück die zu erwartenden Probleme, insbesondere die Notwendigkeit von teuren Sicherungsmaßnahmen der Baugrube nicht erkannt und sie hierauf nicht hingewiesen habe, kann das ebenfalls nicht angenommen werden.

 
Der Beklagte zu 1. konnte und durfte, wie vorstehend ausgeführt, davon ausgehen, dass das Grundstück, so wie von ihm vorgesehen, bebaubar war, nachdem die von der Klägerin mit der Prüfung der Geeignetheit des Grundstücks zur Bebauung beauftragte Beklagte zu 2. ausweislich ihres Untersuchungsberichts vom 15.6.2002 dahingehende Bedenken nicht geäußert hatte.

 
Insgesamt stehen damit der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. Schadensersatzansprüche nicht zu.

 
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass einem Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung vertraglicher Pflichten auch entgegensteht, dass die Klägerin dem Beklagten zu 1. vor der von ihr getroffenen Entscheidung, das Bauvorhaben abzubrechen, gemäß § 635 BGB eine Frist zur Nacherfüllung/Nachbesserung nicht gesetzt hat.

 
Zwar setzt nach der Rechtsprechung des BGH ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits am Bauwerk verkörpert hat (BGH NJW-RR 2008, S. 260, 261 ). Das war vorliegend jedoch nicht der Fall, was sich bereits daraus ergibt, dass der Beklagte zu 1. nach Vorlage des Angebots der Fa. F betreffend die Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube bzw. der Herstellung eines sogenannten Verbaus planerisch tätig geworden ist, um die Kosten des Bauvorhabens insgesamt zu reduzieren, und darüber hinaus auf seinen Änderungsbauantrag unter Verzicht auf ein zweites Untergeschoss am 31.7.2003 eine Baugenehmigung erteilt wurde.

 
Sofern die Klägerin mit dieser geänderten Planung und vorgesehenen Durchführung des Bauvorhabens nicht einverstanden war, hätte sie dem Beklagten zu 1. erneut Gelegenheit geben müssen, planerische Überlegungen zur Reduzierung der Baukosten anzustellen.

 
Darüber hinaus ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden Folge ihres Entschlusses, das Bauvorhaben abzubrechen, und beruht demgegenüber nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1.

 
Denn der Schaden besteht bei einer Baukostenüberschreitung grundsätzlich in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten (vgl. hierzu allg.: OLG Hamm BauR 2013, S. 1163; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2306 ff.).

 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 161.372,49 € gemäß §§ 631, 633, 636, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB.

 
Die Annahme einer Verletzung von vertraglichen Pflichten durch die Beklagte zu 2. im Zusammenhang mit der Erstellung ihres Bodengutachtens bzw. Untersuchungsberichtes vom 17.6.2002 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach ihrem unwiderlegten Vorbringen lediglich mit Feststellungen dazu beauftragt worden war, ob das von der Klägerin später erworbene Grundstück generell zur Bebauung eignete, was nicht in Frage steht und von ihr zutreffend festgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Untersuchung des Grundstücks hatte die Beklagte zu 2. auch keine Veranlassung, nähere Ausführungen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen und damit verbundenen Kosten im Fall der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks und Vornahme eines Baugrubenaushubs zu machen. Ausreichend waren vielmehr die Ausführungen dazu, welche Böschungshöhen (bis zu 5 m) und Neigungswinkel (45°/60°) bei Herstellung der Baugrube unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse einzuhalten, zulässig waren und hergestellt werden konnten.

 
Insoweit hat der Sachverständige H in seinem schriftlichen Gutachten die entsprechenden Feststellungen der Beklagten zu 2. bestätigt und ausgeführt , dass der Baugrubenaushub bei einzuhaltenden Böschungshöhen bis zu 5 m mit den von der Beklagten zu 2. in ihrem Bericht bzw. Gutachten vom 17.6.2002 festgehaltenen Vorgaben hätte ausgeführt werden können.

 
Ein entsprechend diesen Vorgaben vorgenommener Bodenaushub hätte keiner besonderen Sicherungsmaßnahmen bedurft, was sich aufgrund der weiteren Ausführungen des Sachverständigen H ergibt, wonach die Grube mit einer Böschungsneigung von 45° hätte ausgeführt werden müssen, ohne dass es besonderer Sicherungsmaßnahmen bedurft hätte.

 
Ohnehin hatte sich die Beklagte zu 2. lediglich abstrakt mit der Frage der Bebaubarkeit anhand ihr ausweislich ihres Gutachtens vom Beklagten zu 1. überlassener Skizzen zu befassen, aber nicht mit der Herstellung einer Baugrube und den insoweit erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aufgrund bzw. unter Berücksichtigung einer konkreten Planung des Bauvorhabens nach Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin und Abschluss des Architektenvertrages mit dem Beklagten zu 1.. Dass möglicherweise nach der konkreten Planung ein von seinen Vorgaben abweichende Baugrube mit anderen Böschungshöhen und Neigungswinkeln hätte hergestellt werden müssen, war ihr nicht bekannt, wobei sie davon zum Zeitpunkt der Erstattung ihres Bodengutachtens auch nicht ausgehen musste.

 
Ebenso wenig hat die Beklagte zu 2. den Aushub des Grundstücks veranlasst, den vielmehr die C GmbH abredewidrig vorgenommenen hat, was entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen H aufgrund der dadurch entstandenen Böschungshöhe von bis zu 6, 7 m besondere Sicherungsmaßnahmen der entstandenen Baugrube erforderlich machte.

 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der weiteren Feststellungen des Sachverständigen H in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.12.2008, die Beklagte zu 2. hätte von vornherein erkennen müssen, dass der Baugrubenaushub ohne eine Baugrubensicherung in Form eines Baugrubenverbaus nicht ausführbar gewesen sei. Der Sachverständige hat nämlich dieser Feststellung offenbar zugrunde gelegt, dass die Beklagte zu 2. nach Erstellung des Gutachtens vom 17.6.2002 in die weitere Durchführung des Bauvorhabens einbezogen war und die durchgeführten Erdarbeiten offensichtlich mitveranlasst hat, was tatsächlich nicht der Fall war. Die Beklagte zu 2. ist nämlich unstreitig erst wieder im April mit dem Bauvorhaben der Klägerin konfrontiert und hinzugezogen worden, nachdem der Beklagte zu 1. einen Baustopp verfügt hatte und unter den Beteiligten Absprachen zur weiteren Vorgehensweise getroffen wurden.

 
Auch nach ihrer Hinzuziehung hat die Beklagten zu 2. ihr obliegende Pflichten im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Überwachung des Baugrubenaushubs durch die C GmbH, wobei nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme von einer entsprechenden Beauftragung der Beklagten zu 2.auszugehen ist, nicht verletzt.

 
Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte zu 2. den Bodenaushub so wie er von der C GmbH vorgenommen wurde, nicht veranlasst hat, worauf nachstehend ebenfalls noch einzugehen ist.

 
Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. scheiden damit aus.

 
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung zumindest des mit der Klageerweiterung im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachten Teilbetrages von 20.436,91 € gemäß § 426 Abs. 1 BGB, der daraus resultiert, dass sie in dem Rechtsstreit Aktenzeichen1 LG Stadt1 entsprechend ihrer Verurteilung durch das landgerichtliche Urteil vom 18.12.2009 die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten an die dortige Klägerin B gezahlt hat.

 
Einen dahingehenden Ausgleichsanspruch würde der Klägerin nur dann zustehen, wenn zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis bestanden hätte, dass sie zur anteiligen Mitwirkung an der Befriedigung der Gläubigerin B wegen der ihr infolge des Abrutschens ihres Grundstücks entstandenen Schäden verpflichtet hätte, was vorliegend indes nicht der Fall ist.

 
Hierzu hat der Senat in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 18.9.2014 - Aktenzeichen2 - in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 18.12.2009 in dem Rechtsstreit Aktenzeichen1 folgendes ausgeführt:

"Der Klägerin standen gegen die Beklagten zu 2. und 3. (die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits) keine Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.192,17 € gemäß §§ 398 ff., 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB zu.,.. Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme haben entgegen den Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils weder der Beklagte zu 2. als Architekt noch die Beklagte zu 3. an einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB mitgewirkt, durch die dem Grundstück der Klägerin die erforderliche Stütze entzogen wurde.

 
Ursächlich für das Abrutschen des klägerischen Grundstücks am Rand der auf dem damaligen Grundstück der Beklagten zu 1. (die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits) hergestellten Baugrube war allein das vollständige Ausheben der Baugrube durch die Beklagte zu 4. (C GmbH), was die Beklagten zu 2. und 3. jedoch nicht veranlasst haben.

 
Denn die Beklagte zu 4. hat die Baugrube abredewidrig vollständig ausgehoben. Anlässlich eines Ortstermins am 14.5.2003 vor Beginn der Aushubarbeiten unter Beteiligung der Beklagten zu 1. als Bauherrin, der Beklagten zu 2. und 3. und insbesondere der Beklagten zu 4. war nämlich ausdrücklich besprochen und vereinbart worden, dass die Beklagte zu 4. zunächst nur einen Keil in der Mitte des Grundstücks der Beklagten zu 1. ausheben sollte, um anschließend die Vorgehensweise bezüglich des weiteren Aushubs zu bestimmen. Dies insbesondere deshalb, um vor der weiteren Durchführung des Bauvorhabens der Beklagten zu 1. die Standfestigkeit der Nachbargrundstücke, also auch die des Grundstücks der Klägerin, sicherzustellen bzw. ein Verlust der Standsicherheit zu vermeiden. Über diese getroffene Absprache hat sich die Beklagte zu 4. eigenmächtig hinweggesetzt und, wie bereits ausgeführt, die Baugrube vollständig ausgehoben, so dass es an einem Verhalten der Beklagten zu 2. und 3. fehlt, dass zum Verlust der Standsicherheit des Grundstücks der Klägerin beigetragen hat....Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beklagte zu 3. der Beklagten zu 4. die Anweisung zum vollständigen Aushub der Baugrube erteilt haben oder dies hätte verhindern können. Nach dem auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme unwiderlegten Vorbringen der Beklagten zu 3. hatte sie keinen Einfluss auf den Baugrubenaushub, die bereits vollständig ausgehoben war, als ihr Geschäftsführer Diederich das Grundstück der Beklagten zu 1. zur Begutachtung des eigentlich auszuhebenden Keils aufgesucht hatte..."

 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Rechtsstreit fest.

 
Nach alledem ist die Klage unbegründet, so dass auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.

 
Die Klägerin hat als in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar auch die der Klageerweiterung im vorliegenden Berufungsverfahren.

 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.