Privates Baurecht
OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 U 3/1702.02.2018

Zimmermann muss nicht prüfen, ob Dachstuhlzeichnung mit Statik übereinstimmt!

1. Das AGB-Recht schützt (nur) den Vertragspartner des Verwenders, nicht aber den Verwender selbst.
2. Bei der sog. fiktiven Abnahme wird eine Abnahme fingiert; sie tritt also unter Umständen unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers ein.
3. Der Fristablauf beginnt mit dem Beginn der Nutzung, es sei denn die Bauleistung weist grobe, ersichtliche Mängel auf oder die Nutzung erfolgt aufgrund einer dem Auftragnehmer bekannten Zwangslage. Eine fiktive Abnahme kommt zudem bei nicht abnahmereifer und deswegen vom Auftraggeber zurückgewiesener Bauleistung nicht in Betracht.
4. Bei einem einheitlichen Gebäude, das zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, genügt die Aufnahme einer Nutzungsart, um eine schlüssige Abnahme anzunehmen.
5. Ein Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Kenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen.
6. Von einem Zimmermann kann nicht erwartet werden, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemasten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüft.

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017 - 10 U 68/1726.01.2018

1. Auch Architekten- und Ingenieurverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wurde, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.

 3. Eine verbindliche Baukostenobergrenze kann auch dadurch vereinbart werden, dass ein Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss erklärt, ein bestimmter Geldbetrag stelle für ihn die "absolute Obergrenze" dar.

 4. Wirken sich Änderungswünsche des Auftraggebers auf die vereinbarte Baukostenobergrenze aus, muss der Architekt darauf hinweisen und in Erfahrung bringen, ob der Auftraggeber mit einer Erhöhung der Kostenobergrenze einverstanden ist.

 5. Der Architekt ist dazu verpflichtet, die durch die Änderungswünsche des Auftraggebers entstehenden Kosten planerisch durch ein weniger teure Ausführung der anderen Teile des Baus zu kompensieren, ohne hierfür ein gesondertes Honorar verlangen zu können.

 6. Da die HOAI keine Zahl der von dem Architekten zu erarbeitenden Konzeptvarianten nennt, muss er unter Umständen eine Vielzahl von Abwandlungen im Rahmen des unverändert gebliebenen Programmziels erstellen, bis Einigkeit über die beste Lösungsmöglichkeit erzielt wird.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2015 – 24 U 7/15 19.01.2018

Leitsatz   

 Es gilt für das Wetter der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB,  dass der Unternehmer vor der Abnahme des Werks dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters trägt.

 Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 138/15) ist zurückgenommen worden   (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs).

BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VII ZR 65/1414.12.2017

Leitsatz

     1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

     2a. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

     2b. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen.

     Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B (2006) verlangen.

     Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.

     3. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2006) setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus. Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2017 - 1 U 128/1610.11.2017

Leitsatz

     1. Der nach § 648a Abs. 1 BGB sicherungsfähige Vergütungsanspruch des Werkunternehmers besteht bei einem Pauschalpreisvertrag grundsätzlich in dem Pauschalpreis. Veränderungen des Leistungsumfangs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmer selbst vorgebracht werden oder unstreitig sind und nach der Struktur des Pauschalpreisvertrages Einfluss auf die Vergütung haben können.

     2. Streitige Mängel der Werkleistung können nach dem Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung, nämlich dem Unternehmer eine Sicherheit zu gewähren, die ihren Zweck nicht verfehlt, ihn vor dem Ausfall des Bestellers zu schützen, im Rechtsstreit über die Sicherheitsleistung keine Berücksichtigung finden, mögen sie auch gravierend sein.(Rn.45)

     3. Der Unternehmer kann auch in Höhe des Gewährleistungseinbehalts Sicherheitsleistung verlangen. Dafür spricht der Wortlaut des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB, nach dem Sicherheit für die gesamte "vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung" verlangt werden kann, ferner der Umstand, dass der Sicherungsanspruch bereits vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an geltend gemacht werden kann. Wenn im Übrigen weder Abnahme noch Fälligkeit des Werklohnanspruchs Voraussetzung des Sicherungsanspruchs sind, kann auch ein vereinbarter Gewährleistungseinbehalt dem Sicherungsverlangen nicht entgegenstehen. Der Besteller erfährt ausreichende Sicherung dadurch, dass er die Mängeleinrede dem Zahlungsanspruch (nicht dem Sicherungsanspruch) entgegenhalten kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/1703.11.2017

Kann eine Bauausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik vereinbart werden?

1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - X ZR 71/1627.10.2017

 
BGH

Urteil

vom 25.07.2017

X ZR 71/16

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, §§ 641, 651a Abs. 1

Leitsatz

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers kann eine Vorleistungspflicht des Bestellers wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss.


2. Bei einem Werkvertrag besteht die Leistung des Unternehmers regelmäßig nicht nur in der Ausführung der Leistung, sondern auch in der Planung. Es ist daher nicht unangemessen, die Planungskosten bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen, die auf die konkrete Leistung bezogen sind und die der Unternehmer vor Ausführung der Leistung finanzieren muss, zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 14. September 2017 – VII ZR 307/1620.10.2017

Leitsatz

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2017 – 10 U 132/1506.10.2017

Leitsatz

     1. Eine Beweisvereitelung mit der Folge von Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast liegt vor, wenn dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die für die Beantwortung der Beweisthemen erforderliche Besichtigung von Wohnungen durch den Beweisgegner trotz rechtzeitiger Ankündigung des Ortstermins nicht ermöglicht wird und dies vom Beweisgegner nicht unter Angebot eines Nachholtermins rechtzeitig ausreichend entschuldigt wird.

     2. Nimmt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Rahmen seiner Begutachtung eine Maßnahme vor (hier: Analyse der Chlorid-Eindringtiefe in Beton), für die der Besteller bereits einen Kostenvorschuss zur Selbstvornahme eingeklagt hat, tritt insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits ein.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2017 – 10 U 132/15

OLG München, Urteil vom 20.12.2016 - 9 U 1430/16 Bau15.09.2017

Planungsbedingte Baumängel: Bauherr muss neue Planung vorlegen!

 1. Wird vom Bauherrn bzw. dessen Architekt planerisch ein ungeeignetes System vorgegeben und kommt es vor Abnahme zu planungsbedingten Baumängeln, ist dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung unmöglich, wenn ihm keine neue Planung vorgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung.

 2. Ist die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich, ist die Abnahme keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Es ist vielmehr von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen.

 3. Gibt der vom Bauherrn beauftragte Architekt ein ungeeignetes System vor und führt dies zu erheblichen Baumängeln, ist der Mitverschuldensanteil des Bauherrn unter Zurechnung des Verhaltens des Architekten mit 2/3 anzusetzen.

 In dem Rechtsstreit

 (...)

OLG München, Urteil vom 20.12.2016 - 9 U 1430/16 Bau