OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2016 10 U 17/1412.04.2018

Eine fehlerhafte Tragwerksplanung, die nicht den mit dem Vertrag verfolgten Zweck der Absicherung des Gebäudes erreicht und Schäden am Nachbargebäude verursacht, begründet einen Schadensersatzanspruch. Es ist von einem Anscheinsbeweis der Pflichtverletzung des planenden Bauingenieurs auszugehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2013, Az. 2-20 O 327/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

 

1. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam einen Betrag in Höhe von € 210.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen,

 

2. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam einen weiteren Betrag in Höhe von € 354.466,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 zu zahlen,

 

3. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam einen Betrag in Höhe von € 3.018,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen,

 

4. festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen über die im Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 17.12.2014 (Az. .../07) beziffert zuerkannten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Herrn A freizustellen, die durch die mangelhafte Unterfangung in der Straße1, Stadt1, entstanden sind.

 

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollsteckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

 
Die Beklagten betreiben ein Büro für Bauingenieurleistungen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter der Bezeichnung "Firma1" firmiert. Die Kläger (Bauherren) begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung der Tragwerksplanung und Objektüberwachung des Bauvorhabens Straße1 in Stadt1, bei dem es im Rahmen der Ausführung einer Unterfangung eines Nachbargebäudes zu Setzungen und infolgedessen zu Schäden an dem Nachbargebäude kam.

 
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein 7-geschossiges Geschäftshaus mit Tiefgarage, das in einer Baulücke errichtet wurde. Der Tiefgaragenboden liegt mit 4,20 m unter Geländeoberfläche tiefer als der 3 m unter Geländeoberfläche liegende Kellerfußboden des auf der Grundstücksgrenze stehenden Nachbarhauses des Eigentümers A. Deshalb sollte die Giebelwand des Nachbarhauses unterfangen werden, was Gegenstand sowohl des Ingenieurvertrages mit den Beklagten als auch des Bauvertrages mit der bauausführenden B GmbH & Co. KG war.

 
Der von den Beklagten gefertigte Plan UP 3b vom 13.05.2003/01.07.2003 (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.) sah die Unterfangung mit einer Breite von 70 cm vor. Die Planung gründete sich allein auf eine Vermessung der Dicke der aufstehenden Wand durch die bauausführende B GmbH & Co. KG. Weitere Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Sonstige aufschlussgebende Bauunterlagen standen nicht zur Verfügung. Nach Maßgabe von Nr. 9.4 der für Unterfangungen anzuwendenden DIN 4123 richtet sich die Wanddicke der Unterfangung nach dem Standsicherheitsnachweis und ist mindestens in der Dicke des zu unterfangenden Fundaments auszuführen. Nach Nr. 6.1 dieser DIN sind bei der Planungs- und Bauvorbereitung vor Beginn der Ausschachtungen die örtlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall eingehend zu untersuchen, sofern nicht vorhandene Bauunterlagen und Erfahrungen ausreichenden Aufschluss geben. Durch Stichproben ist zu überprüfen, ob die aus vorhandenen Bauunterlagen entnommenen Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Nach Nr. 6.3 der DIN 4123 ist bei den örtlichen Untersuchungen der Sicherheitszustand des Gebäudes zu überprüfen. Insbesondere sind Art, Abmessungen, Gründungstiefe und Zustand der im Einflussbereich der Baugrube bestehenden Wände und Fundamente festzustellen.

 
Am 28.07.2003 kam es nach plangemäßer Ausführung der Unterfangung zu einer Spontansetzung der Giebelwand des Nachbargebäudes mit Rissbildungen an den Innenwänden, so dass ein Baustopp verhängt wurde. Wie sich in dem auch gegen die Beklagten vor dem Landgericht Stadt1 geführten selbstständigen Beweisverfahren (Az. .../03) herausstellte, hatte die aufstehende Giebelwand des Nachbargebäudes auf der Grundstücksgrenze eine Breite von 80 cm und das Fundament verbreiterte sich zur Mitte des Nachbargrundstücks hin durch einen sogenannten Fundamentsporn auf mindestens 105 cm (eventuell 140 cm).

 
In dem vor dem Landgericht Stadt1 geführten selbstständigen Beweisverfahren (Az. .../03) stellte der Sachverständige SV1 fest, dass die Unterfangung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, weil sie nicht mindestens in der Dicke des zu unterfangenden Fundaments ausgeführt worden sei. Ausschließlich darauf beruhe die Spontansetzung der Giebelwand.

 
Wegen der Kosten für die Rettung der einsturzgefährdeten Giebelwand des Nachbargebäudes nahmen die Kläger zunächst die bauausführende B GmbH & Co. KG in Höhe von € 210.000,00 in Anspruch. In diesem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt1, Az. .../10, verkündeten sie "C + D in "Firma1" den Streit, woraufhin die Beklagten auf Klägerseite dem Rechtsstreit beitraten. Nachdem das Landgericht Stadt1 diese Klage abgewiesen hatte, wies der Senat mit Urteil vom 20.03.2012, Az. ..., die Berufung der Kläger zurück und führte aus, dass der Schadensfall dadurch verursacht worden sei, dass die Beklagte (= B GmbH & Co. KG) die Unterfangung der Giebelwand des Nachbarhauses A nicht in voller Breite von ca. 105 cm vorgenommen habe, sondern nur in einer Breite von 70 cm ohne Berücksichtigung des später festgestellten Erdsporns (Bl. 30 d. A.). Die Frage, ob den Planern der Kläger (= den hiesigen Beklagten) vorgeworfen werden könne, dass sie von einer Fundamentbreite von 70 cm ausgegangen seien, bedürfe nicht der Beantwortung (Bl. 32 d. A.). Denn jedenfalls liege ein Ausführungsfehler der B GmbH & Co. KG nicht vor (BI. 33 d. A.).

 
Bis zum 01.05.2015 zahlten die Kläger an den Eigentümer des Nachbarhauses A wegen der Beschädigungen seines Hauses aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 17.12.2014, Az. .../07, insgesamt bereits € 354.466,49. In diesem Rechtsstreit war den Beklagten von den Klägern der Streit verkündet worden.

 
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Haftung der Beklagten ergebe sich bereits aus der Interventionswirkung des vorangegangenen Rechtsstreits mit der B GmbH & Co. KG (Urteil des Senats vom 20.03.2012, Az. ...). Außerdem liege ein objektiver Planungsfehler vor, weil zum einen das aufstehende Mauerwerk mit 80 cm breiter gewesen sei als die Unterfangungswand und zum anderen die Beklagten die Fundamentverbreiterung von 25 cm (Fundamentsporn) entgegen der DIN 4123 nicht berücksichtigt hätten. Zudem liege ein Fehler in der Objektüberwachung vor, weil die Beklagten ansonsten hätten feststellen können, dass die B GmbH & Co. KG bei der Bauausführung ihrer Erkundigungspflicht nicht genügt habe. Schließlich sei den Beklagten vorzuwerfen, dass sie nicht auf das mit ihrer Planung verbundene Risiko infolge der nicht vorhandenen Bauunterlagen und der fehlenden Erkenntnisse über die Beschaffenheit des Fundaments hingewiesen hätten.

 
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, es sei nicht pflichtwidrig gewesen, davon auszugehen, dass die Fundamentbreite der Stärke der darüber befindlichen Kelleraußenwand entspreche, denn eine abweichende Ausführung des Fundaments sei nicht erkennbar gewesen. Insbesondere mit einer asymmetrischen Gründung habe nicht gerechnet werden müssen. Maßnahmen ins Blaue hinein zur Feststellung einer derartigen exotischen Gründung seien nicht geboten gewesen. Die Annahme einer Mauerstärke von 70 cm beruhe auf den Angaben des Poliers der B GmbH & Co. KG. Anhaltspunkte dafür, dass die Mauer stärker sein würde als 70 cm, hätten für sie nicht bestanden. Zudem habe die von ihnen vorgesehene Unterfangung aus bewehrtem Beton aufgrund einer Zulage von 16 cm, die zugleich als Schürze vor dem Bruchsteinmauerwerk hochgezogen habe werden sollen, eine Breite von insgesamt 86 cm gehabt, so dass es insoweit an einer Ursächlichkeit der Falschangabe von 70 cm für das Schadensereignis fehle. Sie hätten die B GmbH & Co. KG auch nicht anhalten müssen, die tatsächliche Fundamentbreite bei der Bauausführung zu überprüfen; dies sei im Rahmen der Sorgfalt des ausführenden Unternehmens eine Selbstverständlichkeit. Auch für die B GmbH & Co. KG sei im übrigen der Fundamentsporn nicht erkennbar gewesen. Eine Bauteilöffnung, die überhaupt erst zur Feststellung der größeren Gründungsbreite hätte führen können, wäre ihrerseits bereits schadensstiftend gewesen. Auch ein Hinweis auf eine besondere Risikolage sei nicht geboten gewesen, da es keinerlei Anhaltspunkte für die völlig atypische Gründung gegeben habe.

 
Wegen des Sach- und Streitstands einschließlich der Anträge der Parteien in erster Instanz wird im übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort Seiten 3-5, Bl. 145 ff. d. A.) Bezug genommen.

 
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von € 210.000,00 sowie einem Antrag auf Freistellung der Kläger von Ansprüchen des Nachbarn A stattgegeben und dabei auf die Interventionswirkung des Berufungsurteils des Senats Bezug genommen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Seiten 5 f., Bl. 147 f. d. A.) verwiesen.

 
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 22.01.2014 eingelegten Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgen und die sie innerhalb verlängerter Frist am 24.03.2014 begründet haben.

 
Sie sind der Ansicht, die vom Landgericht angenommene Interventionswirkung des Urteils des Senats vom 20.03.2012, Az. ..., bestehe nicht, da die Streitverkündung in dem Vorprozess nicht gegen die Beklagten persönlich, sondern gegen die aus den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt sei. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 20.03.2012 keine Planungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt. Es habe auch kein Planungsfehler vorgelegen. Die Planung sei auf der Grundlage derjenigen Erkenntnisse erstellt worden, die nach den Umständen erforderlich gewesen seien, insbesondere habe sie den Anforderungen der DIN 4123 entsprochen. Es werde nicht jede erdenkliche Untersuchungsmöglichkeit geschuldet. Jedenfalls hätten sie einen etwaigen Planungsfehler nicht zu vertreten. Die außergewöhnliche Gründung des Nachbargebäudes sei nicht vorhersehbar gewesen. Ein Objektüberwachungsverschulden könne nicht damit begründet werden, dass sie die B GmbH & Co. KG nicht ins Blaue hinein veranlasst habe, horizontal weiter zu graben. Dafür habe keine Veranlassung bestanden, zumal an der Außenseite gerade keine Fundamentverbreiterung feststellbar gewesen sei. Außerdem seien - was in erster Instanz noch nicht geltend gemacht worden ist - die Schäden von der Klägerseite nicht ausreichend dargelegt und Sowieso-Kosten nicht in Abzug gebracht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.03.2014 (Bl. 192 ff. d. A.) Bezug genommen.

 
Die Beklagten beantragen,

 
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

 
Nachdem die Kläger zunächst beantragt haben, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, haben sie mit Schriftsatz vom 21.04.2015 nunmehr teilweise ihren ursprünglichen Klageantrag zu 2) beziffert und beantragen,

 
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass diese

 
1. als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam € 210.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen,

 
2. als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam weitere € 354.466,49 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 
3. als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger € 3.018,79 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen,

 
4. festzustellen, dass diese verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen über die im Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 17.12.2014 (Az. .../07) beziffert zuerkannten Ansprüche des Herrn A freizustellen, die durch die mangelhafte Unterfangung in der Straße1, Stadt1, entstanden sind,

 
hilfsweise,

 
die Kläger von den vorgenannten Ansprüchen freizustellen,

 
hilfsweise,

 
die Berufung zurückzuweisen.

 
Sie sind der Ansicht, es liege eine objektiv falsche Planung vor. Die Beklagten hätten durch entsprechende Planung (Angabe im Leistungsverzeichnis, ausdrückliche Hinweise in den Plänen) mitteilen müssen, dass die vorgesehene Breite nur auf einer Vermutung beruhe und zu ermitteln sei. Vorhersehbar sei gewesen, dass dann, wenn das Fundament breiter als unterstellt sein würde, die Planung unzureichend sei und ein Schaden bei der Ausführung drohe. Bei Hinweis auf die Risiken hätten die Kläger sich für eine andere geeignete Maßnahme entscheiden können. Bei ordnungsgemäßer Objektüberwachung hätte die für die Ausführung nicht zuverlässige Planung noch korrigiert werden können. Sofern die Feststellung der tatsächlichen Fundamentbreite nicht möglich gewesen wäre, hätten die Beklagten dies vor Ort feststellen und die Risiken einer dennoch vorgenommenen Unterfangung erkennen müssen.

 
Die Beklagten beantragen,

 
auch insoweit die Klage abzuweisen.

 

II.

 
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

 
Auch die von den Klägern mit Schriftsatz vom 21.04.2015 vorgenommene Änderung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO ist zulässig. Der Einlegung einer Anschlussberufung, die nicht mehr fristgemäß im Sinne des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt wäre, bedurfte es nicht. Denn einer Anschlussberufung bedarf es nicht, sofern der Berufungsbeklagte mit dem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 2006, 669 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn in der Berufungsinstanz ohne Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird (§ 264 Nr. 3 ZPO); denn dann geht das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers über den Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, nicht hinaus (BGH, NJW-RR 2006, 669, 669 f. ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der nunmehr verfolgte Anspruch den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Der nunmehrige Zahlungsanspruch ist in dem ursprünglich unbeschränkt gestellten Freistellungsantrag enthalten.

 
2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da den Klägern ein Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zusteht.

 
a) Die Beklagten haben schuldhaft ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verletzt.

 
Die Beklagten waren nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag im Sinne von § 633 BGB für die Tragwerksplanung, Statik und Objektüberwachung und in diesem Rahmen auch für die Planung und Überwachung der an dem Nachbargebäude vorzunehmenden Unterfangung zuständig.

 
(1) Die Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - nicht mit der Interventionswirkung des Senatsurteils vom 20.03.2012 (Az. ...) begründen. Insoweit kann es dahinstehen, ob sich die Streitverkündung in dem Vorprozess gegen die Beklagten oder gegen die aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete. Denn jedenfalls sind von der Interventionswirkung nur die tragenden Feststellungen des Ersturteils erfasst. Der Senat hat in dem Urteil vom 20.03.2012 aber gerade nicht entschieden, dass die Beklagten ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben ("Für die Entscheidung ... bedarf es nicht der Beantwortung der Frage, ob den Planern der Kläger vorgeworfen werden kann, dass sie von einer Fundamentbreite von 70 cm ausgingen..."), sondern nur, dass die dort beklagte B GmbH & Co. KG keinen Ausführungsfehler begangen hat.

 
(2) Es ist dennoch von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen, da ihre Planung der Unterfangung mangelhaft war und nicht den Regeln der Technik entsprach.

 
Die Planung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH NJW 2013, 2268 ). Welche Beschaffenheit die Vertragsparteien vereinbart haben, ergibt die Auslegung des Vertrags; zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen (BGH NJW 2013, 2268 ). Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH NJW 2013, 2268, 2269 ).

 
Die Planung der Unterfangung gemäß dem von den Beklagten gefertigten Plan UP 3b vom 13.05.2003/01.07.2003 (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.) erreichte nicht den mit dem Vertrag verfolgten Zweck der Absicherung des Nachbargebäudes. Nachdem es nach Ausführung der Unterfangung zu einer Spontansetzung mit erheblichen Schäden an dem Nachbargebäude kam, ist von einem Mangel der Planung der Beklagten auszugehen. Insoweit spricht ein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Dieser Anscheinsbeweis wird gestützt durch die in dem selbständigen Beweisverfahren erlangten und nunmehr unstreitigen Erkenntnisse, dass die objektiv um jedenfalls (105 cm - 70 cm =) 35 cm zu geringe Breite der plangemäß ausgeführten Unterfangung ursächlich für die Setzung der Giebelwand auf dem Nachbargrundstück A und die damit einhergegangenen Schäden an dem Nachbargebäude gewesen ist. Das in dem selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Stadt1, Az. .../03) von SV1 erstattete und in diesem Verfahren nach § 493 Abs. 1 ZPO verwertbare Gutachten vom 04.02.2005 (Bl. 449 ff. BA) kommt hinsichtlich der Unterfangung darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Breite der Giebelwand 80 cm anstatt, wie in den Planungsunterlagen dargestellt, 70 cm betragen habe. Die Unterfangung höre an der Rückseite 10 cm vor der Außenkante der Mauer, an die sich noch der Fundamentsporn anschließe, auf.

 
Vor diesem Hintergrund ist es Sache der Beklagten, den Beweis des ersten Anscheins auszuräumen. Die Beklagten wenden insoweit ein, ihre Planung sei nicht mangelhaft gewesen, da sie auf der Grundlage derjenigen Erkenntnisse erstellt worden sei, die nach den Umständen erforderlich gewesen seien, und sie insbesondere den Anforderungen der DIN 4123 entsprochen habe. Es werde nicht jede erdenkliche Untersuchungsmöglichkeit geschuldet.

 
Mit diesen Einwänden dringen die Beklagten jedoch nicht durch.

 
Die Beklagten waren bei der Planungs- und Bauvorbereitung unabhängig davon, ob sie aufgrund des an der Baugrubenseite fehlenden Fundamentsporns mit einem solchen auf der Gebäudeinnenseite rechnen konnten oder nicht, aufgrund der von ihnen einzuhaltenden Regeln der Technik nach Nr. 6.1 der DIN 4123 verpflichtet, vor Beginn der Ausschachtungen die örtlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall eingehend zu untersuchen, sofern nicht vorhandene Bauunterlagen und Erfahrungen ausreichenden Aufschluss geben. Wären Bauunterlagen vorhanden gewesen, hätten sie nach Nr. 6.1 der DIN 4123 durch Stichproben überprüfen müssen, ob die aus vorhandenen Bauunterlagen entnommenen Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Nach Nr. 6.3 der DIN 4123 sind bei den örtlichen Untersuchungen insbesondere Art, Abmessungen und Zustand der im Einflussbereich der Baugrube bestehenden Fundamente festzustellen.

 
Nach den logisch nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV1, an dessen Fachkunde keine Zweifel bestehen, liegen die Hauptmängel insoweit in der Planung der Unterfangung im Sinne des Plans UP 3b vom 13.05.2003 (s. Gutachten vom 04.02.2005, Bl. 449 ff. BA). In seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 28.03.3008 (Bl. 1058 ff. BA) führt er dazu aus, der Planer habe nach der DIN 4123 die Dicke und Ausbildung der vorhandenen Brandwandfundamente festzustellen. Er habe unter Berücksichtigung von Nr. 6.1 der DIN 4123 die Unterfangung nicht planen dürfen, wenn er den tatsächlichen Gebäudebestand und damit die Dicke und Ausbildung des vorhandenen Brandwandfundamentes nicht habe feststellen können. In seiner mündlichen Anhörung vom 21.07.2009 (Bl. 1178 ff. BA) bestätigt der Sachverständige sodann, dass normativ nach der DIN 4123 die Planer das Fundament hätten untersuchen müssen (z.B. durch einen Schurf und eine Kernbohrung in das Fundament). Dies haben die Beklagten nicht getan. Sie haben vielmehr ihre Planung auf Erfahrungswerte gestützt, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt haben.

 
Auch der Einwand der Beklagten, dass nicht jede erdenkliche Untersuchungsmöglichkeit geschuldet sei, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, hätten die Beklagten unter Berücksichtigung von Nr. 6.1 der DIN 4123 die Unterfangung nicht planen dürfen, wenn sie den tatsächlichen Gebäudebestand und damit die Dicke und Ausbildung des vorhandenen Brandwandfundamentes nicht hätten feststellen können.

 
Die Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung vom 21.07.2009, dass in der Praxis häufig die nach der DIN 4123 erforderlichen Untersuchungen nicht durchgeführt würden, da man bei Beachtung der DIN-Norm kaum bauen könne, sind insoweit unerheblich. Gerade vor dem Hintergrund der kritischen Situation bei Ausschachtungen und Gründungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden regelt die DIN 4123 die Vorgehensweise und die Untersuchungspflichten sehr genau, um unbekannte Eventualitäten auszuschließen und solche Schadensfälle, wie sie vorliegend eingetreten sind, nach Möglichkeit zu verhindern. Dass in der Praxis gegebenenfalls diese Regeln der Technik nicht vollumfänglich beachtet werden und dies in vielen Fällen nicht zu Schäden führt, führt indes nicht dazu, dass an den aus gutem Grund geregelten Anforderungen an die Planung auch bei Eintritt des Schadensfalls, der mit ihnen gerade verhindert werden soll, nicht festzuhalten wäre.

 
Die in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 21.07.2009 bestätigten Ausführungen seines ersten Ergänzungsgutachtens vom 30.05.2006 (Bl. 692 ff. BA), dass die Fehler der Planung nicht grob fahrlässig erfolgt seien, da die Planer von einer derart ungewöhnlichen Gründungssituation nicht hätten ausgehen und mit ihr nicht hätten rechnen können, und seines zweiten Ergänzungsgutachtens vom 28.03.3008 (Bl. 1058 ff. BA), dass der Planer mit diesem ungewöhnlichen Fundament nicht unbedingt habe rechnen können, betreffen nach den klaren Angaben des Sachverständigen zu den sich aus Nr. 6.1 und Nr. 6.3 der DIN 4123 ergebenden Pflichten gegebenenfalls die Frage des Vertretenmüssens der fehlerhaften Planung, nicht jedoch den Bereich der Pflichtverletzung selbst.

 
(3) Die Beklagten haben die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 
Sie haben durch die Erstellung der Planung ohne Durchführung der nach Nrn. 6.1, 6.3 der DIN 4123 erforderlichen Untersuchungen der tatsächlichen Fundamentbeschaffenheit gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen, § 276 Abs. 2 BGB. Denn sie hätten bei gehöriger Sorgfalt den möglichen Eintritt des schädlichen Erfolgs voraussehen und verhindern können. Die Vorhersehbarkeit braucht sich zwar grundsätzlich nur auf den Haftungstatbestand zu beziehen. Soweit der einzelne Tatbestand einen von der Handlung (Unterlassung) verschiedenen Erfolg umfasst, gehört zur Fahrlässigkeit aber auch die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (vgl. BGH NJW 1977, 763, 764 ). Dabei braucht der konkrete Ablauf der Schadensentwicklung in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein, wenn überhaupt mit einem Erfolg der eingetretenen Art zu rechnen war (BeckOK BGB/Unberath, § 276 Rn. 28 m.w.N.).

 
Der Umfang des Erkennbaren richtet sich danach, ob und inwiefern dem Schädiger nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses Vorsorge- und Prüfungspflichten obliegen (BeckOK BGB/Unberath, § 276 Rn. 29). Der Schuldner muss grundsätzlich für mögliche Störungen die notwendige Vorsorge treffen. Dabei können allerdings in der Regel nicht Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken verlangt werden; es muss vielmehr die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Schädigung bestehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rn. 20 m.w.N.). Darüber hinaus kann die Voraussehbarkeit trotz entgegenstehender Umstände zu bejahen sein, wenn den Schuldner nach dem Inhalt des konkreten Schuldverhältnisses eine Prüfungspflicht trifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rn. 20).

 
Die Beklagten meinen insoweit, die außergewöhnliche Gründung sei nicht vorhersehbar gewesen, da die Giebelwand baugrubenseitig bis zur Fundamentunterfläche keine Verbreiterung besitze. Daraus sei richtigerweise der Schluss gezogen worden, dass auf der baugrubenseitig abgewandten Fundamentseite keine Verbreiterung existiere, da eine solche Fundamentgeometrie wegen der dann vorhandenen außermittigen Fundamentbelastung zu einer Fundamentschiefstellung führe und somit in bautechnischer Hinsicht einen Planungsfehler darstelle. Für eine solche absurde Vermutung habe kein Anlass bestanden.

 
Der Sachverständige SV1 führt dazu in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 30.05.2006 (Bl. 692 ff. BA) aus, dass die Fehler der Planung nicht grob fahrlässig erfolgt seien, da die Planer von einer derart ungewöhnlichen Gründungssituation nicht hätten ausgehen und mit ihr rechnen können. Hinweise auf einen Fundamentfuß unter der Außenwand seien nicht vorhanden gewesen. In seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 28.03.3008 (Bl. 1058 ff. BA) weist er darauf hin, dass der innenliegende Sporn sehr ungewöhnlich sei und der Planer mit diesem ungewöhnlichen Fundament nicht unbedingt habe rechnen können und ihn nicht ohne weiteres habe erkennen können. In seiner mündlichen Anhörung vom 21.07.2009 hat er sodann angegeben, dass der Sporn nicht zu erwarten gewesen sei und ungewöhnlich für eine Fundierung sei. Er könne keinem Planer oder Baugrundgutachter vorwerfen, dass er nicht hellsehen könne. Vor Beginn der Ausführung des Plans der Unterfangung habe es keine Möglichkeit gegeben, die tatsächliche Gründungssituation festzustellen.

 
Auch wenn die Beklagten mit einem derartigen Fundament nicht rechnen mussten, hätten sie dennoch ihrer Prüfungspflicht nach Nrn. 6.1, 6.3 der DIN 4123 nachkommen müssen. Zwar müssen in der Regel nicht Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken getroffen werden; es muss vielmehr die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Schädigung bestehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rn. 20 m.w.N.). Die Untersuchungspflichten nach Nrn. 6.1, 6.3 der DIN 4123 dienen aber gerade vor dem Hintergrund der kritischen Situation bei Ausschachtungen und Gründungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden dem Ausschluss von Unwägbarkeiten und machen insoweit die Feststellung von Art und Abmessungen der Fundamente zur Voraussetzung für die Erfüllung der Regeln der Technik. Diese Feststellung wäre nach den Angaben des Sachverständigen in seiner mündlichen Verhandlung durch einen Schurf und sodann durch eine Kernbohrung durch das Fundament möglich gewesen. Eine solche Kernbohrung ist nach Angaben des Sachverständigen unbedenklich möglich, da sie später wieder verfüllt werden könne. Technisch sei dies kein Problem. Derartige Untersuchungen haben die Beklagten jedoch nicht angestellt. Obwohl sie mit einer solchen Fundamentform nicht zu rechnen brauchten, ist aufgrund der speziellen Untersuchungsanforderungen der DIN 4123 daher die Vorhersehbarkeit gegeben.

 
Die Beklagten hätten damit bei gehöriger Sorgfalt den möglichen Eintritt des schädlichen Erfolgs voraussehen und verhindern können, so dass sie fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben.

 
Sofern man mit dem Sachverständigen für das Planungsstadium von einer mangelnden Überprüfungsmöglichkeit der tatsächlichen Fundamentbreite ausgeht, hätten die Beklagten bereits keine Planung aufstellen dürfen (s.o). Die Aufstellung der Planung auf nicht überprüfter Grundlage erfolgte wenigstens fahrlässig.

 
(4) Bei Aufstellung der Planung ohne die erforderlichen Untersuchungen des Fundaments des Nachbargebäudes hätten die Beklagten im übrigen aber jedenfalls die fehlenden Planungsgrundlagen gegenüber den Klägern offenlegen müssen. Darüber hinaus wäre in diesem Fall aufgrund der Untersuchungsanforderungen gemäß Nrn. 6.1, 6.3 der DIN 4123 von einer dahingehend konkretisierten, vertraglich geschuldeten Überwachungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Ausführung der Unterfangung auszugehen, dass sie verpflichtet gewesen wären, darauf hinzuwirken, dass bei der Ausführung der Unterfangung so bald als möglich durch eine Kernbohrung oder auf anderem Wege die tatsächliche Fundamentbreite festgestellt wird. Dies haben die Beklagten unstreitig ebenfalls nicht getan und damit zudem ihre vertraglich bestehende Überwachungspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung geschah auch fahrlässig.

 
b) Die Beklagten haben als Gesamtschuldner nach §§ 249, 251 Abs.1 BGB Schadensersatz zu leisten.

 
Der adäquat-kausale Schaden der Kläger besteht in den Aufwendungen, die für die infolge des Schadensereignisses erforderlichen Arbeiten sowie für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallen sind, und in den Aufwendungen, die erforderlich wurden und werden, um gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks A den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 
Dass die Unterfangung nicht nur 70 cm, sondern 86 cm breit war, entlastet die Beklagten nicht. Die zusätzlichen 16 cm dienten nämlich der Unterfangung einer vor die Brandmauer gesetzten Betonschutzwand und nicht der Abstützung der Fundamentverlängerung in die andere Richtung. Dementsprechend hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.02.2005 (Bl. 449 ff. BA) auch festgestellt, dass die Unterfangung an der Rückseite 10 cm vor der Außenkante der Mauer, an die sich noch der Fundamentsporn anschließe, aufhöre. In seinem Gutachten vom 30.05.2006 (Bl. 692 ff. BA) führt er hierzu aus, dass die zusätzliche Breite der Betonschürze keine entscheidenden Auswirkungen auf das Setzungsverhalten der Unterfangung habe.

 
Den Klägern entstanden zum einen Kosten für die Sicherung der Brandwand, den Abbau der Sicherungsmaßnahmen und die Bohrpfahlabstützung des Fundamentmauerwerks, für die Verankerung in der angrenzenden Wohnung und Nebenkosten für Sachverständige, Verlegung einer Gasleitung u.a. in Höhe von insgesamt € 216.451,81, von denen sie einen Teilbetrag in Höhe von € 210.000,00 eingeklagt haben. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz die Schadenspositionen in Teilen bestreiten und meinen, von dem Klageantrag zu 1) seien sogenannte Sowiesokosten abzuziehen, ist dieser Vortrag unbeachtlich, da keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt. Angesichts des vagen Vortrags der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu den ihrer Ansicht nach von den Klägern nicht bereits in Abzug gebrachten Sowiesokosten reichte das einfache Bestreiten der Kläger insoweit aus. Zudem wäre der Vortrag der Beklagten auch nicht schlüssig, da kein Vortrag dazu erfolgt ist, dass nach dem Werkvertrag nicht die Beklagten bzw. die bauausführende B GmbH & Co. KG das Risiko zusätzlich erforderlicher Arbeiten zu tragen hätten. Die entsprechenden Verträge wurden in dem Verfahren bislang auch nicht vorgelegt.

 
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich im Hinblick auf den vorgerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von € 210.000,00 auf € 3.018,79.

 
Nach teilweiser Bezifferung des infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 17.12.2014 (Az. .../07) von den Klägern gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks A geleisteten Schadensersatzes ist auch der Klageantrag zu 2) in Höhe von € 354.466,49 begründet. Die Begründetheit des Freistellungsantrags (Klageantrag zu 4)) folgt aus der in diesem Urteil rechtskräftig festgestellten Verpflichtung der Kläger zum Schadensersatz gegenüber dem Eigentümer A im Hinblick auf weitere Schäden an seinem Anwesen infolge der mangelhaften Unterfangung.

 
c) Die Zinsansprüche beruhen hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB und im übrigen auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.