Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2017 – L 7 AL 36/16 24.02.2018

Ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zwecks Umzuges zum Lebensgefährten kann sperrzeitrechtlich auch bei der erstmaligen Begründung eines gemeinsamen Haushaltes vorliegen.

Ein Ruhenszeitraum infolge Sperrzeit steht einem Zahlungsanspruch auch dann entgegen, wenn die Agentur für Arbeit diese Sperrzeit mit bestandskräftigem Bescheid für einen späteren Zeitraum festgestellt hat. 

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ab 1. Dezember 2013 infolge des Zuzugs der Klägerin zu ihrem Lebensgefährten streitig.

Die 1955 geborene Klägerin war bis zum 30. November 2013 bei F. in G. (H.) als Verkäuferin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einem Gehalt von zuletzt 900,78 € brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis kündigte sie durch Schreiben vom 9. September 2013, um ab 1. Dezember 2013 mit ihrem Lebensgefährten (I.) im 175 km entfernten J. eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Zuvor hatte sie sich vergeblich auf diverse Stellenangebote als Teilzeitverkäuferin im Umkreis von J. beworben. Nach Angaben der Klägerin besteht die Beziehung zu ihrem berufstätigen Lebensgefährten seit dem Jahre 2011; seit Dezember 2012 sind sie verlobt. Bereits vor dem Bezug der gemeinsamen Wohnung verbrachten die Klägerin und ihr Verlobter stets ihre Freizeit zusammen, wirtschafteten beide aus einem Topf und umsorgten sich im Krankheitsfalle. Insbesondere kümmerte sich die Klägerin vor Ort in J. um ihren Lebensgefährten nach drei Operationen. Beiden fiel die Trennung nach den regelmäßigen gegenseitigen Besuchen emotional sehr schwer. Aus diesem Grunde entschied sich die Klägerin im September 2013 nach langer Planung dazu, mit ihrem Lebensgefährten eine gemeinsame Wohnung in J. zu beziehen. Sie meldete sich bei der Beklagten am 4. Oktober 2013 arbeitsuchend, nachdem sie von dieser Verpflichtung über die Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers vom 23. September 2013 erfahren hatte, und später mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Ab 11. Februar 2014 nahm sie eine neue Beschäftigung als Verkäuferin in Teilzeit unter Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber in Höhe von 50% durch die Beklagte auf.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 und Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 22. Februar 2014 fest, weil die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst habe, um an einem anderen Ort eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, die zuvor noch nicht bestanden habe. Zu einer anschließenden Auszahlung von Arbeitslosengeld kam es wegen der Arbeitsaufnahme ab 11. Februar 2014 nicht mehr.

Die bei einem Leistungssatz von 15,04 € täglich gemäß § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen auch zulässige (§ 158 SGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld vom 1. Dezember 2013 bis zum 10. Februar 2014 zu gewähren. Eine Sperrzeit ist nicht eingetreten.

 

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2017 – L 7 AL 36/16